Rz. 64

Die Berechnung des Kinderkrankengeldes für hauptberuflich selbstständige Elternteile, die

  • wegen der Erkrankung des Kindes (§ 45 Abs. 1) oder in der Zeit vom 1.1.2021 bis 7.4.2023 aus pandemiebedingten Gründen (Abs. 2a i.d. jeweils bis 7.4.2023 geltenden Fassungen) oder
  • für die Zeit ab 1.1.2024 wegen der Mitaufnahme des Elternteils in die stationäre Behandlung des Kindes (§ 45 Abs. 1a; Rz. 80 ff.)

der Arbeit fern bleiben, erfolgt nach § 45 Abs. 2 Satz 4.

Für Elternteile, die wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Kindes der Arbeit fern bleiben (§ 45 Abs. 4), berechnet sich das Krankengeld – wie bei Arbeitsunfähigkeit – nach § 47 (vgl. hierzu Rz. 90 ff.).

Weil bei selbstständig tätigen Personen eine zeitnahe Berechnung des Nettoarbeitseinkommens nicht möglich ist, beträgt das Kinderkrankengeld gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 70 % des kalendertäglichen Arbeitseinkommens, von dem zuletzt vor dem Bezug des Kinderkrankengeldes der Krankenversicherungsbeitrag berechnet wurde; dabei wird das Arbeitseinkommen nur bis zur Höhe der für die Krankenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 45 Abs. 2 Satz 4); die auf den Kalendertag umgerechnete Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2024 172,50 EUR.

Bei der Berechnung ist ferner zu berücksichtigen,

  • dass Einnahmen, die bei der Beitragsberechnung nicht dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen sind (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Renten, Gründungszuschuss für Existenzgründer), nicht zu berücksichtigen sind.
 
Praxis-Beispiel

Das erkrankte Kind eines mit Anspruch auf Krankengeld versicherten selbstständig Tätigen bedarf in der Zeit vom 10.1.2024 bis 12.1.2024 der Betreuung und Pflege. Deshalb arbeitet der selbstständig Tätige an diesen Tagen nicht in seinem Betrieb und erhält Kinderkrankengeld.

Der Versicherte zahlte bisher Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (tägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2024: 172,50 EUR). Der Beitragsberechnung liegt ein Arbeitseinkommen von 3.000,00 EUR monatlich bzw. 100,00 EUR täglich zugrunde. Der Beitragsbemessung werden weiterhin Mieteinnahmen in Höhe von 72,50 EUR täglich zugrunde gelegt.

Lösung:

Das Kinderkrankengeld wird nur aus einem Arbeitseinkommen in Höhe von 100,00 EUR täglich berechnet. Es beträgt deshalb (70 % von 100,00 EUR =) 70,00 EUR täglich – für die Zeit vom 10. bis 12.1.2024 also (3 Tage x 70,00 EUR =) 210,00 EUR.

Anmerkung: Bei der Auszahlung des Kinderkrankengeldes hält die Krankenkasse dem Versicherten bei Versicherungspflicht zur Pflege- und Rentenversicherung noch den "Versichertenanteil" bei den Rentenversicherungsbeiträgen ein (vgl. Rz. 69).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge