Rz. 51

Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen erfolgt die Berechnung des Kinderkrankengeldes aus deren Arbeitseinkommen. Da eine zügige Ermittlung eines nach Abzug von Steuern verbliebenen Netto-Arbeitseinkommens nicht möglich ist (Steuererklärungen werden frühestens im Folgejahr getätigt), ist zur Berechnung des Kinderkrankengeldes der kalendertägliche Betrag des Arbeitseinkommens (vgl. Rz. 64) anzusetzen, der am Tag vor Beginn der Erkrankung des Kindes für die Beitragsbemessung maßgebend war. Als Tag des Beginns der Erkrankung des Kindes zählt jeweils der erste Tag des Fernbleibens von der "Arbeit" für den jeweiligen Zeitraum des Fernbleibens.

 
Praxis-Beispiel

Das erkrankte Kind eines mit Anspruch auf Krankengeld versicherten selbstständig Tätigen bedarf in der Zeit vom 28.12.2023 bis 4.1.2024 und vom 10.1.2024 bis 12.1.2024 der Betreuung und Pflege. Deshalb arbeitet der selbstständig Tätige nicht in seinem Betrieb und erhält Kinderkrankengeld.

Der Versicherte zahlte bisher Beiträge zur Krankenversicherung, die von einem Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wurden. Diese kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze betrug

a) im Jahr 2023 166,25 EUR und

b) im Jahr 2023 172,50 EUR.

Fazit:

Das tägliche Kinderkrankengeld wird

a) für die Zeit vom 28.12.2023 bis 4.1.2024 i. H. v. 70 % des Arbeitseinkommens gezahlt, das am 27.12.2023 für die Beitragsbemessung herangezogen wurde (= 70 % von 166,25 EUR = 116,38 EUR).

b) für die Zeit vom 10. bis 12.1.2024 i. H. v. 70 % des Arbeitseinkommens gezahlt, das am 9.1.2024 für die Beitragsbemessung herangezogen wurde (= 70 % von 172,50 EUR = 120,75 EUR).

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