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Bezieher von Arbeitslosengeld haben bei der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes (Abs. 1) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 146 Abs. 2 und 3 SGB III i. V. m. § 421d SGB III. Die höchstmögliche Dauer dieser Leistungsfortzahlung entspricht der Höchstanspruchsdauer beim Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 2a SGB V). Bei Beziehern von Arbeitslosengeld ruht deshalb i. d. R. der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei der Fallgestaltung des § 45 Abs. 1 (Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines "normal" erkrankten Kindes) in vollem Umfang, weil gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a die Leistungsfortzahlung der Bundesagentur für Arbeit auf die Höchstanspruchsdauer beim Kinderkrankengeld angerechnet wird.

Anders ist es bei den Fallgestaltungen des

  • Abs. 1a (Mitaufnahme des Elternteils bei stationärer Behandlung des Kindes) und
  • Abs. 4 (schwersterkranktes Kind mit nur noch kurzer Lebenserwartung).

Hier sieht § 146 SGB III keine Leistungsfortzahlung vor. Nach dem letzten Tag, für den Arbeitslosengeld gezahlt wurde, erhält der Versicherte Kinderkrankengeld.

Seit dem 1.1.2024 verweisen die § 45 Abs. 1a Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 bezüglich der Ermittlung der Höhe des Kinderkrankengeldes ausdrücklich auf § 47b. Danach erhalten krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld Krankengeld – also auch Kinderkrankengeld – in Höhe des Arbeitslosengeldes, das sie zuletzt bezogen haben.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 47b verwiesen.

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