Rz. 61

Die Regelung über die Höhe des Beitragszuschusses in Fällen des Bezuges von Kurzarbeitergeld ist ab 1.1.2012 neu gefasst worden. Hatte nach dem früheren Recht der Arbeitgeber bei Kurzarbeitergeld einen zusätzlichen Beitragszuschuss zu zahlen, richtet sich die Höhe des Beitragszuschusses nunmehr nach dem Betrag, den der Arbeitgeber bei Pflichtversicherung nach § 249 Abs. 2 zu tragen hätte. Nach § 249 Abs. 2 hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen, den Beitrag allein zu tragen, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind. Dementsprechend richtet sich die Höhe des Beitragszuschusses bei Kurzarbeitergeld nach dem vollen vom Arbeitgeber zu tragenden Beitrag. Wird neben Kurzarbeitergeld noch Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Beschäftigung erzielt, ist der Beitragszuschuss daraus nach den allgemeinen Regelungen des § 249 Abs. 1 (hälftige Tragung unter Berücksichtigung des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes) zu berechnen und zu zahlen.

 

Rz. 62

Grundlage für die Höhe des vom Arbeitgeber allein zu tragenden Anteils für das Kurzarbeitergeld ist der Betrag, der sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232 a Abs. 2 und 3 (vgl. Komm. zu § 232 a) als Beitrag errechnet. Bemessungsgrundlage sind danach 80 % der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt nach § 106 SGB III, vereinfacht ausgedrückt, ein wegen Kurzarbeit ausfallendes fiktives Bruttoentgelt (vgl. Komm. zu § 106 SGB III). Durch diesen zusätzlichen Beitragszuschuss wird ein Teil der nur netto nach 67 % oder 60 % der Nettoentgeltdifferenz zu berechnenden und auszugleichenden Lohnersatzleistungen ausgeglichen (vgl. Komm. zu § 105 SGB III).

 

Rz. 63

Keine ausdrückliche Regelung ist zum maßgeblichen Beitragssatz für die nach § 232 a Abs. 2 beitragspflichtige Einnahme des Fiktivlohnes getroffen. § 232a Abs. 2 deklariert diesen Fiktivlohn als beitragspflichtige Einnahme nach § 226 Abs. 1 Nr. 1, also als Arbeitsentgelt. Dies könnte dafür sprechen, dass der Arbeitgeber wie beim Arbeitsentgelt nach § 249 Abs. 1 die Beiträge nur nach dem allgemeinen Beitragssatz des § 241 allein zu tragen hat und der Arbeitnehmer die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz des § 242 zu tragen hätte. Da dem kurzarbeitenden Beschäftigten jedoch das Kurzarbeitergeld nur als Nettoentgeltdifferenz gewährt wird (vgl. § 105 SGB III und Komm. dort), spricht dies dafür, dass sich der Beitragszuschuss nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz des § 242 richtet. Der mit Wirkung zum 1.1.2015 in § 242 vorgesehene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz gehört nach der ausdrücklichen Regelung in § 220 Abs. 1 zu den Beiträgen und damit auch zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Da § 249 Abs. 2 ganz allgemein auf die alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers für Kurzarbeitergeld abstellt, ist er auch zur Tragung des Beitrags verpflichtet, der sich aus dem Zusatzbeitragssatz ergibt. Dies wird mittelbar durch die Ergänzung des Abs. 2 Satz 4 durch das GKV-VSG für privat Krankenversicherte bestätigt, der ausdrücklich auch die Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a für die Berechnung des Beitragszuschusses bei Kurzarbeitergeld vorsieht.

 

Rz. 64

 
Praxis-Beispiel
 
regelmäßiges Arbeitsentgelt (= Sollentgelt) 5.000,00 EUR
Allgemeiner Beitragssatz 14,6 %; krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz 1,1 %  
monatlicher maximaler Beitrag des AN nach BBG 2021 (4.837,50 EUR) und 14,6 % und 1,1 % Zusatzbeitragssatz:  759,49 EUR
Beitragszuschuss AG maximal 4.837,50 EUR (BBG KV) × 7,85 %  379,74 EUR
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall von 50 %  
tatsächliches Arbeitsentgelt (= Istentgelt) 2.500,00 EUR
Beitragszuschuss AG nach Beiträgen aus tatsächlichem Arbeitsentgelt (§ 249 Abs. 1 i.V.m. Satz 1):  
2.500,00 EUR × 7,85 %  196,25 EUR
Zusätzlicher Beitragszuschuss aus fiktivem Entgelt (§ 249 Abs. 2)  
fiktives Entgelt nach § 232a Abs. 2 =  
80 % der Differenz Soll-/Istentgelt  
(5.000,00 – 2.500,00 =) 2.500,00 × 80 %  
fiktives Entgelt (2.000,00 EUR)
Begrenzung auf BBG KV (4.837,50 EUR – 2.500,00 EUR = 2.337,50 EUR)
= (nur fiktives Entgelt maßgeblich) 2.000 EUR × 15,7 %  314,00 EUR
Beitragszuschuss des Arbeitgebers insgesamt:  510,25 EUR
 

Rz. 65

Für Krankenkassenmitglieder gilt nicht, wie für privat Versicherte nach Abs. 2 Satz 4, die Begrenzung auf den tatsächlichen Beitrag zur Krankenversicherung, denn tatsächliches Arbeitsentgelt und der Fiktivlohn des § 232 a Abs. 2 unterliegen zwingend bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragsbemessung auch bei freiwillig Versicherten (§ 240 Abs. 2), sodass Fallgestaltungen, in denen der Beitragszuschuss den Aufwand für die Krankenversicherung übersteigt, nicht vorkommen können. (Zur Beitragsbemessung und Herabsetzung auf Antrag bei Kurzarbeitergeld vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und we...

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