0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 9 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten. Durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) wurde in Abs. 1 der Satz 2 eingefügt sowie der Abs. 3 geändert. Art. 2 Nr. 3 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) fasste Abs. 1 Satz 1 neu. Art. 3 Nr. 3b des Job-AQTIV-Gesetzes v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3443) änderte Satz 3 dahin gehend, dass der fiktive Leistungsbezug auch für Urlaubsabgeltungen Anwendung findet. Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG – v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 modifiziert. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst. Art. 10 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) v. 29.6.2006 (BGBl I S. 1402) ersetzte mit Wirkung zum 1.7.2006 in Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 die Angabe "0,3620-fachen" durch die Angabe "0,3450-fachen" und fügte die Sätze 2 bis 5 an. Mit Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 in der Überschrift der Vorschrift nach dem Wort "Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "oder Winterausfallgeld" gestrichen. In Abs. 2 wurden die Wörter "oder Winterausfallgeld" gestrichen, Abs. 3 aufgehoben und der bisherige Abs. 4 zu Abs. 3. Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 30.3.2007 (BGBl. I S. 378) ersetzte mit Art. 1 Nr. 155 mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkasse" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen". Mit Wirkung zum 1.1.2009 änderte das GKV-WSG mit Art. 2 Nr. 29a0 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 erneut. Die Wörter "der Krankenkassen" wurden durch die Wörter ‚des Gesundheitsfonds, die Wörter "haben die Krankenkassen" durch die Wörter "hat der Gesundheitsfonds" und die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundesversicherungsamt regeln" durch die Wörter "Das Bundesversicherungsamt regelt" ersetzt sowie die Wörter "und dessen Verteilung an die Krankenkassen" gestrichen. Durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 Abs. 1a in die Vorschrift eingefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) in Art. 1 Nr. 69 in Abs. 1 Nr. 2 die Sätze 2 bis 5 aufgehoben. Durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 in Abs. 2 die Angabe "§ 179" durch die Angabe "§ 106" ersetzt. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurden Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a mit Wirkung zum 1.1.2016 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Personen, die Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bzw. SGB II beziehen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 2a versicherungspflichtig; nach § 186 Abs. 2a beginnt die Mitgliedschaft für diesen Personenkreis mit dem Tag, ab dem die Leistung bezogen wird. Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben weiterhin versicherungspflichtig (längstens jedoch für einen Monat des Arbeitsausfalls, sofern für volle Tage Kurzarbeitergeld gezahlt wird bzw. die Geringfügigkeitsgrenzen nach § 8 SGB IV unterschritten werden; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB IV). Darüber hinaus bleibt ihre Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 4 erhalten (vgl. Komm. zu § 192).

 

Rz. 3

Abs. 1 der Vorschrift bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen für Personen, die Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III), Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) beziehen. Das Unterhaltsgeld (§§ 153 ff. SGB III) wird zwar als Leistung noch in § 232a genannt, die Vorschriften sind allerdings zum 1.1.2005 außer Kraft getreten. Gleiches gilt für das Teilunterhaltsgeld (§ 154 SGB III), vgl. hierzu Rz. 9.

 

Rz. 4

Abs. 2 und 3 enthalten Regelungen für die Bezieher von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III). Abs. 4 verweist auf § 226 und stellt damit klar, dass von den dort genannten Einnahmen für den Personenkreis des § 232a ebenfalls Beiträge erhoben werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Bezieher von Arbeitslosen-, Unterhalts- und Arbeitslosengeld II

2.1.1 Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 5

Nach § 223 Abs. 2 werden Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nennt für Personen, die Arbeits losen- oder Unterhaltsgeld beziehen, als beitragspflichtige Einnahme 80 ...

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