Rz. 96

Wie freiwillig gesetzlich Versicherten steht auch privat Krankenversicherten ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss bei Kurzarbeitergeld zu. Abs. 2 Satz 4 in der seit dem 1.1.2012 geltenden Fassung verweist insoweit auf den Betrag, den der Arbeitgeber nach § 249 Abs. 2 zu tragen hätte. Nach § 249 Abs. 2 trägt der Arbeitgeber für das Kurzarbeitergeld den Beitrag in voller Höhe allein, soweit dafür Beiträge zu zahlen sind. Demzufolge hat auch der privat krankenversicherte Beschäftigte einen Anspruch auf einen vollen Beitragszuschuss, der sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232 a Abs. 2 (80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III) unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berechnet. Wird neben Kurzarbeitergeld jedoch noch Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Beschäftigung erzielt, ist der Beitragszuschuss daraus nach der allgemeinen Regelungen des § 249 Abs. 1 (hälftige Tragung nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz) zu berechnen und zu zahlen. Der Beitrag und demzufolge auch der Beitragszuschuss aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ist vorrangig gegenüber dem Beitragszuschuss aus Kurzarbeitergeld (vgl. Komm. zu § 232a).

 

Rz. 97

Die Höhe des Beitragszuschusses bei Kurzarbeitergeld ist zusätzlich auf den vollen zu zahlenden Krankenversicherungsaufwand begrenzt. Auch hier gilt, dass der Krankenversicherungsaufwand nur die Versicherungsprämien für die gleichfalls privat versicherten Angehörigen, die sonst familienversichert wären, umfasst. Die Begrenzung auf den vollen Aufwand für die Krankenversicherung bei Kurzarbeitergeld beruht darauf, dass das Kurzarbeitergeld selbst nur als Nettobetrag (Nettoentgeltdifferenz) berechnet und gezahlt wird. Der Beschäftigte erhält daher, anders als bei laufendem Arbeitsentgelt, dass um den "Arbeitnehmeranteil" der Krankenversicherungsbeiträge höher ist, keine anderweitige Geldleistung, aus der er seinen "Arbeitnehmeranteil" an den Krankenversicherungsbeiträgen finanzieren könnte. Daher umfasst der Beitragszuschuss den sonst vom Arbeitgeber zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag in voller Höhe, wird jedoch auf die tatsächlichen Aufwendungen begrenzt, damit dem Beschäftigten kein finanzieller Vorteil daraus erwächst. Durch die dahingehende Ergänzung des Satzes 4 durch Art. 1 Nr. 76a des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ist in den Fällen des Kurzarbeitergeldes für die Berechnung des Beitragszuschusses vorgesehen, dass der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241 anzuwenden ist. Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz des § 241 (14,6 %) und der nach § 242a vom BMG festgestellte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2021 i. H. v. 1,3 % (Bekanntmachung des BMG v. 21.10.2020, BAnz AT 2020 v. 30.10.2020 B5) sind daher zusammenzurechnen, was im Jahr 2021 und 2022 einen Beitragssatz von 15,9 % für die Beitragsberechnung und für das Kurzarbeitergeld ergibt.

 

Rz. 98

Keine ausdrückliche Begrenzungsregelung ist für den Fall vorgesehen, dass tatsächliches Arbeitsentgelt (mit der Begrenzung auf die Hälfte der Krankenversicherungsaufwendungen) mit Kurzarbeitergeld (mit der Begrenzung auf die vollen tatsächlichen Aufwendungen) zusammentrifft.

 

Rz. 99

 
Praxis-Beispiel
 
regelmäßiges Arbeitsentgelt (= Sollentgelt) 5.000,00 EUR
Arbeitsausfall 50 % (= Istentgelt) 2.500,00 EUR
monatlicher Aufwand für Krankenversicherung 400,00 EUR
Beitragszuschuss nach tatsächlichem Entgelt  
Abs. 2 Satz 2  
2.500,00 EUR × 15,9 % : 2  198,75 EUR
Begrenzung 50 % der tatsächlichen Aufwendungen 200,00 EUR
Beitragszuschuss nach zu tragenden Beiträgen aus Kurzarbeitergeld  
(Abs. 2 Satz 4)  
fiktives Entgelt (2.000,00 EUR) (Berechnung vgl. Rz. 53)  
2.000,00 EUR × 15,9 % (allg. Beitragssatz v. 14,6 % und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,3 %)  318,00 EUR
Beitragszuschuss rechnerisch insgesamt 516,75 EUR
Begrenzung auf vollen Anteil der Aufwendungen 400,00 EUR

Höheres tatsächliches Arbeitsentgelt ohne "Arbeitnehmeranteil" zur Krankenversicherung aus Arbeitsentgelt (2.500,00 EUR × 7,95 %)

Der Beschäftigte hat wegen des Kurzarbeitergeldes keine von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen für seine Krankenversicherung.
 198,75 EUR
 

Rz. 100

Der Beitragszuschuss bei Kurzarbeitergeld ist, da er fiktiv berechnet wird, immer insgesamt auch auf den Betrag des tatsächlichen Aufwandes zur Krankenversicherung begrenzt (Abs. 2 Satz 4). Diese Begrenzung kann dann wirksam werden, wenn der Krankenversicherungsaufwand relativ gering ist, der zusätzliche Beitragszuschuss aber wegen des erheblichen Arbeitsausfalls steigt. In den Fällen des vollständigen Arbeitsausfalls ergibt sich jedoch trotz der Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes kein maximal zuschussfähiger Betrag für den Krankenversicherungsschutz, der dem verdoppelten Höchstbeitragszuschuss e...

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