Rz. 7

Die Norm zählt umfassend die Daten auf, die in der elektronischen Patientenakte gespeichert und verarbeitet werden können. Nr. 1, 6, 8 und 9 geben die Inhalte wieder, die nach dem bisher in § 291a Abs. 5c bzw. § 305 Abs. 1 enthaltenen geltenden Recht bereits in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden können. Dazu gehören z. B. elektronische Notfalldaten, Daten des elektronischen Medikationsplans oder elektronische Arztbriefe (nach einer stationären Behandlung oder im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung) sowie weitere medizinische Daten aus durchgeführten, laufenden und geplanten medizinischen Behandlungen des Versicherten.

 

Rz. 7a

Neben den Notfalldaten kann die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 aufgenommen werden (Nr. 1 Buchst. c). Die Notfalldaten, die derzeit noch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind und in weiteren Umsetzungsstufen ab 1.7.2023 in die elektronischen Patientenkurzakte überführt werden, können als digitale Kopie auf Wunsch des Versicherten auch in der elektronischen Patientenakte gespeichert und von diesem aus der elektronischen Patientenakte heraus nach § 363 zur Unterstützung der Forschung zur Verfügung gestellt werden. Die Notfalldaten werden nicht nur dann in Kopie in der elektronischen Patientenakte hinterlegt und aktualisiert, wenn sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, sondern auch, wenn sie künftig in der elektronischen Patientenkurzakte vorgehalten werden. Der Anspruch des Versicherten auf Aktualisierung der Notfalldaten besteht unabhängig davon, ob diese Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte oder später in der elektronischen Patientenkurzakte gespeichert werden. Sobald die Notfalldaten geändert werden, ist auch die in der elektronischen Patientenakte hinterlegte Kopie der Notfalldaten zu aktualisieren (BT-Drs. 19/29384 S. 199).

 

Rz. 7b

Notfalldaten sind insbesondere in der präklinischen Versorgung erforderlich, etwa beim Rettungsdiensteinsatz, bei ungeplanter Aufnahme in die Notaufnahme oder bei starken akuten Beschwerden, d. h. Situationen, in denen der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, notfallrelevante Informationen aus seiner Krankengeschichte korrekt zu schildern. Auch dann, wenn Sprachbarrieren bestehen (etwa wegen einer Demenzerkrankung, unzureichender Sprachkenntnisse oder einer Sprachproduktionsstörung), liefern die elektronischen Notfalldaten die nötigen Informationen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 341 Rz. 35 m. w. N.).

 

Rz. 8

Im Rahmen der elektronischen Patientenakte können auf Wunsch der Versicherten künftig auch Daten der Versicherten gespeichert werden, die bisher in papiergebundenen Untersuchungsausweisen dokumentiert werden. Hierzu gehören die Daten des Zahn-Bonushefts, die Daten des Untersuchungshefts für Kinder, die Daten des Mutterpasses sowie die Daten des Impfausweises in elektronischer Form (Nr. 2 bis 5). Vorgaben zur elektronischen Darstellung der Inhalte und der hierzu zu verwendenden Terminologien und Standards sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach dem in § 355 beschriebenen Verfahren festzulegen.

 

Rz. 8a

Neben dem elektronischen Mutterpass können auch Daten aufgrund der Versorgung mit Hebammenhilfe aufgenommen werden (Nr. 4). Die Dokumentationsmöglichkeiten der Hebammen werden damit erweitert.

 

Rz. 9

Der Versicherte kann eigene Gesundheitsdaten für die Akte zur Verfügung stellen (Nr. 6; z. B. ein Tagebuch über Blutzuckermessungen). Darüber hinaus sollen nach auch Daten des Versicherten gespeichert werden können, die derzeit in elektronischen Akten enthalten sind, die nach § 68 durch die Krankenkassen finanziert werden (Gesundheitsakten; Nr. 7). Für Versicherte, die bisher eine entsprechende Gesundheitsakte genutzt haben, wird damit eine Datenkontinuität in der elektronischen Patientenakte sichergestellt.

 

Rz. 9a

Die Patientenakte kann Daten des Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) aufnehmen (Nr. 9). Die Möglichkeit, der Krankenkasse Daten zur Verfügung zu stellen, ist aus der Norm gestrichen worden und jetzt in § 345 Abs. 1 Satz 1 enthalten.

 

Rz. 10

Auf Wunsch der Versicherten soll die elektronische Patientenakte auch Daten der pflegerischen Versorgung bereitstellen (Nr. 10).

 

Rz. 11

Die Akte kann Daten zu ärztlichen Verordnungen und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen (§ 360) enthalten (Nr. 11). Dazu gehören u. a. Daten über die auf der Grundlage ärztlicher Arzneimittelverordnungen abgegebenen Arzneimittel (mit Chargennummer und ggf. Dosierangaben). Damit wird z. B. Versicherten, die keinen Anspruch auf Ausstellung eines Medikationsplans nach § 31a haben, die Möglichkeit eröffnet, Daten zu ärztlich verordneten bzw. in der Apotheke abgegebenen Arzneimitteln im Rahmen ihrer elektronischen Patientenakte zu speichern.

 

Rz. 11a

Zukünftig wird es möglich sein, auf Wunsch und mit Einwilligung der Versicherten Verordnungsinformationen sowie Dispensierinformationen aus eingelösten Arzneimittelverordnungen komfo...

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