0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. In § 341 wird das bislang geltende Recht aus § 291a Abs. 3 Nr. 4 zu den Inhalten der elektronischen Patientenakte als einer Anwendung der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 übernommen und weiter konkretisiert.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in Abs. 2 Nr. 1, 4, 9, 11 und 13 geändert. Die Notfalldaten werden sowohl in der Patientenakte als auch in der Patientenkurzakte vorgehalten und aktualisiert. Hebammen erhalten erweiterte Möglichkeiten, Daten in der Patientenakte zu dokumentieren. In die Patientenakte werden Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) aufgenommen. Die Verordnungen enthalten zukünftig auch Dispensierinformationen. Die Patientenakte kann für Daten aufgrund der Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen (§ 137f) genutzt werden.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 2 Nr. 10 ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Änderungen.

 

Rz. 1c

Art. 6 Nr. 8 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) hat mit Wirkung zum 1.7.2023 Abs. 8 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte. Sie soll für eine bessere Verfügbarkeit von Patienteninformation sorgen, die Therapiesicherheit erhöhen, unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Damit gewährleistet wird, dass Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten verarbeitet und genutzt werden können, muss die elektronische Gesundheitskarte fähig sein, sämtliche behandlungsrelevante Daten zu unterstützen. Gemeint sind damit Daten von der Medikation bis hin zu Daten über bildgebende Verfahren. Die im Rahmen der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten können auch im Rahmen eines Arztwechsels eine bessere medizinische Versorgung ermöglichen (Müller, DtschÄrzteBl 2008 S. A 571).

 

Rz. 3

Die elektronische Patientenakte dient nicht der Erfüllung von Dokumentationspflichten der Leistungserbringer (Müller, DtschÄrzteBl 2008 S. A 571). Die Datenhoheit liegt im Ergebnis bei den Versicherten, weil diese berechtigt sind, die Löschung bestimmter Daten zu verlangen (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a) und die Datenverarbeitung ohnehin nur mit – jederzeit widerruflicher – Einwilligung möglich ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Funktion und Ziele (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die versichertengeführte elektronische Patientenakte (Satz 1) wird den Versicherten von den Krankenkassen auf Wunsch auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zur Verfügung gestellt. Die Anwendung ist durch den Versicherten zu beantragen. Die Nutzung ist für den Versicherten freiwillig (Satz 2). Der Versicherte bestimmt, welche Dokumente bzw. Datensätze im Einzelnen in der elektronischen Patientenakte gespeichert oder gelöscht werden und wer diese Daten mit Einwilligung des Versicherten in der elektronischen Patientenakte auslesen und in lokalen Datenverwaltungssystemen zur weiteren Verwendung speichern oder auch unmittelbar in der elektronischen Patientenakte verarbeiten darf (BT-Drs. 19/18793 S. 112). Die informationelle Selbstbestimmung und die Patientensouveränität der Versicherten– im Sinne einer "Datenhoheit" – werden damit gewährleistet (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 341 Rz. 25 m. w. N.).

 

Rz. 5

Mit der Patientenakte werden den Versicherten auf Verlangen Informationen barrierefrei bereitgestellt (Satz 3). Dazu gehören insbesondere Befunde, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen sowie Behandlungsberichte. Die Daten können einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend für Zwecke der Gesundheitsversorgung genutzt werden und im Krankheitsfall Anamnese und Befunderhebung unterstützen. Die Daten können von Leistungserbringern eingesehen werden, wenn der Versicherte darin einwilligt. Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe der Versicherten. Darüber hinaus können medizinische In...

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