0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 291a ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 in das SGB V eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) hat der Gesetzgeber ab 30.3.2005 Änderungen in Abs. 3 und 4 vorgenommen. Das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen v. 22.6.2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) hat § 291b eingefügt und zahlreiche weitere Änderungen und Ergänzungen des § 291a – insbesondere die Einfügung des Abs. 5a – vorgenommen. Durch Art. 256 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums der Umorganisation der Bundesregierung angepasst. Wichtigste Ergänzung des mit Wirkung zum 1.4.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Regelung des Abs. 1a, der die Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung gestattet. Darüber hinaus wurde die bislang geltende Finanzierungsregelung für die Zeit bis zum 30.6.2008 begrenzt (Abs. 7 Nr. 1). Ab 1.7.2008 ist Abs. 7 Satz 4 neuer Fassung anzuwenden (vgl. Didong, in: jurisPK-SGB V, Stand: 1.8.2007, § 291a Rz. 1).

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) ändert die Norm mit Wirkung zum 23.7.2009. Abs. 3 Satz 4 wurde neu gefasst, Abs. 7a um Satz 5 ergänzt und Abs. 7d Satz 1 und 7e Satz 1 den Änderungen des Abs. 7a angepasst. Neben redaktionellen Änderungen wird die Einwilligung in die Nutzung der Karte geregelt.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) wurden mit Wirkung zum 30.7.2010 in Abs. 7a der bisherige Satz 4 durch die Sätze 4 und 5 und in Abs. 7b die bisherigen Sätze 4 und 5 durch die neuen Sätze 4 bis 6 ersetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält die Möglichkeit, eine Schiedsstelle anzurufen, wenn eine Finanzierungsvereinbarung mit Leistungserbringern nicht fristgerecht geschlossen wird.

 

Rz. 1c

Das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) hat mit Wirkung zum 1.1.2011 Abs. 7 Satz 7 redaktionell an § 4 Abs. 4 angepasst.

 

Rz. 1d

Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) hat zum 29.6.2011 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geändert. Der Verweis auf Verordnungen (EWG) wurde durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

 

Rz. 1e

Das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz v. 12.7.2012 (BGBl. I S. 1504) hat die Norm mit Wirkung zum 1.11.2012 umfangreich geändert. Es wurden Regelungen zur Speicherung von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und zu Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Papierform auf der elektronischen Gesundheitskarte vorgesehen. Außerdem wurden Anwendungen für den Zugriff auf diese Daten und Bestimmungen über die Zugriffsrechte geregelt.

 

Rz. 1f

Das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) hat vom 1.1.2013 an Abs. 7a Satz 2 an Änderungen im Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung angepasst.

 

Rz. 1g

Durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2015 in allen Absätzen wesentlich geändert und erweitert. Damit wird die Abschaffung der Krankenversichertenkarte und die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte begleitet. Unter anderem wurde der Anspruch auf einen Medikationsplan geregelt.

 

Rz. 1h

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 Abs. 3, 5, 5c, 6, 7, 7b, 7d geändert. Unter anderem wird das elektronische Patientenfach mit der elektronischen Patientenakte zusammengeführt.

 

Rz. 1i

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) hat mit Wirkung zum 16.8.2019 Abs. 5d eingefügt. Der bisherige Abs. 5d wurde 5e. Mit der Regelung wird die Gesellschaft für Telematik verpflichtet, bis zum 30.6.2020 für die flächendeckende Einführung elektronischer ärztlicher Verordnungen funktional abgestimmte, interoperable und sichere Verfahren zu entwickeln...

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