0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Nach § 358 muss die elektronische Gesundheitskarte geeignet sein, die Verarbeitung der elektronischen Notfalldaten und des elektronischen Medikationsplans zu unterstützen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 57 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift geändert, zahlreiche Änderungen im Gesetzestext vorgenommen sowie die Abs. 6 bis 8 eingefügt. Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden Abs. 9 und 10. Danach wird Abs. 11 eingefügt. Die elektronische Patientenkurzakte wird als neue Anwendung eingeführt. Fristen wurden verlängert.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, 3 geändert. Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Terminanpassung in § 342 Abs. 2 Nr. 5.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die elektronische Gesundheitskarte unterstützt die Verarbeitung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans. Der Versicherte entscheidet, ob entsprechende Daten angelegt oder genutzt werden. Ärzte sind auf Wunsch des Versicherten verpflichtet, die Daten auf der Gesundheitskarte zu speichern und ggf. zu aktualisieren. Mit den Notfalldaten eines Patienten ist ein Arzt über alle relevanten Daten, wie z. B. Allergien oder bedeutsame Vorerkrankungen informiert. Versicherte können diese Informationen als Notfalldaten auf der Gesundheitskarte speichern lassen, wenn sie dies wünschen. Auch die Adresse eines im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen kann auf Wunsch im Notfalldatensatz hinterlegt werden. Versicherte können ihre Notfalldaten ihrem Behandler auch im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung stellen.

 

Rz. 3

Im Notfalldatensatz sind Diagnosen, Arzneimittelunverträglichkeiten, Informationen über wichtige operative Eingriffe und sonstige therapeutische Maßnahmen sowie Informationen zur aktuell notfallrelevanten Medikation enthalten. Gegenwärtig ist neben der Speicherung des Namens und der Telefonnummer des behandelnden Arztes und einer ggf. zu benachrichtigenden Person die Speicherung von bis zu 15 notfallrelevanten Diagnosen, Operationen und bis zu 20 notfallrelevanten Medikamenten möglich. Bei den Medikamenten sollen sowohl deren Handelsnamen als auch deren Wirkstoffe auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Darüber hinaus soll die Karte Informationen über etwaige Allergien und Unverträglichkeiten enthalten (DtschÄrzteBl. 2015 S. A 866).

 

Rz. 3a

Die elektronische Patientenkurzakte wird als neue Anwendung eingeführt und durch die Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Dabei ist die Barrierefreiheit sicherzustellen. Die Patientenkurzakte löst ab dem Jahr 2023 schrittweise die kartengebundene Anwendung der elektronischen Notfalldaten sowie die ebenfalls auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von papierbasierten Organspendeerklärungen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen ab.

 

Rz. 3b

Eine eigenständige Regelung ist für die Notfalldaten, die Patientenkurzakte und den Medikationsplan erforderlich, weil diese auch außerhalb der elektronischen Patientenakte verfügbar sein sollen. Der Versicherte hat damit ein zweistufiges Wahlrecht. Zunächst kann er sich entscheiden, ob er den elektronischen Notfalldatensatz bzw. die Patientenkurzakte oder den elektronischen Medikationsplan überhaupt nutzen will. In einem zweiten Schritt hat er dann die zusätzliche Wahl, ob die Notfalldaten, die Patientenkurzakte und/oder Medikationsdaten auch in die elektronische Patientenakte aufgenommen werden sollen (Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 358 Rz. 14).

2 Rechtspraxis

2.1 Elektronische Notfalldaten (Abs. 1)

 

Rz. 4

Auf der elektronischen Gesundheitskarte, die bis zum 30.6.2024 ausgegeben wird, werden medizinische Daten verarbeitet, die für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten; Satz 1). Die Gesundheitskarte und die Patientenkurzakte können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder Zusatzinformationen über den Versicherten enthalten. Der Versicherte entscheidet, ob und ggf. welche Daten angelegt werden und wie diese zu nutzen sind (Satz 2).

 

Rz. 4a

Die elektronische Pati...

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