Rz. 21
Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Bürgergeld-V (vgl. auch LSG Hessen, Urteil v. 22.6.2012, L 7 AS 643/10), seit dem 1.8.2016 auch im Rahmen vorläufiger Entscheidungen nach § 41a. Insofern ist jeweils zu entscheiden, ob es sich bei einem Abzugsposten um einen Absetzbetrag nach § 11b oder eine Betriebsausgabe handelt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Absetzung der auf das Einkommen entfallenden Steuern. Es können nur die Steuern auf das Äquivalenzeinkommen abgesetzt werden, das nach § 11 zu berücksichtigen ist. Steuern auf Einnahmen, die unberücksichtigt bleiben, werden davon nicht erfasst. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Steuern bereits entrichtet sein. Davon werden auch Steuern erfasst, die fällig sind (z. B. Vorauszahlungen), sofern sie einem erzielten, also zugeflossenen Einkommen gegenüberstehen.
Rz. 22
Steuern i. S. d. Grundsicherungsrechts nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Steuern, die aktuell das Einkommen mindern, also im Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen (von der Bruttoeinnahme) abgezogen werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen aufgelaufene Steuerschulden, die nachzuzahlen sind. Aufgelaufene Steuerschulden sind insoweit zu beurteilen wie sonstige Schulden, die gerade nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, weil die Grundsicherung ansonsten Steuermittel dafür einsetzen würde, individuelle Schulden zu tilgen. Hierfür ...