Rz. 21

Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Bürgergeld-V (vgl. auch LSG Hessen, Urteil v. 22.6.2012, L 7 AS 643/10), seit dem 1.8.2016 auch im Rahmen vorläufiger Entscheidungen nach § 41a. Insofern ist jeweils zu entscheiden, ob es sich bei einem Abzugsposten um einen Absetzbetrag nach § 11b oder eine Betriebsausgabe handelt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Absetzung der auf das Einkommen entfallenden Steuern. Es können nur die Steuern auf das Äquivalenzeinkommen abgesetzt werden, das nach § 11 zu berücksichtigen ist. Steuern auf Einnahmen, die unberücksichtigt bleiben, werden davon nicht erfasst. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Steuern bereits entrichtet sein. Davon werden auch Steuern erfasst, die fällig sind (z. B. Vorauszahlungen), sofern sie einem erzielten, also zugeflossenen Einkommen gegenüberstehen.

 

Rz. 22

Steuern i. S. d. Grundsicherungsrechts nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Steuern, die aktuell das Einkommen mindern, also im Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen (von der Bruttoeinnahme) abgezogen werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen aufgelaufene Steuerschulden, die nachzuzahlen sind. Aufgelaufene Steuerschulden sind insoweit zu beurteilen wie sonstige Schulden, die gerade nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, weil die Grundsicherung ansonsten Steuermittel dafür einsetzen würde, individuelle Schulden zu tilgen. Hierfür gelten Sonderregelungen (vgl. § 22 Abs. 8, im Übrigen vgl. die Komm. zu § 22). Bei selbständiger Tätigkeit ist die Einkommensteuer eine betriebsbedingte Ausgabe, wenn und soweit sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen lässt (SG Chemnitz, Urteil v. 25.5.2016, S 35 AS 3984/14). Erbschaftsteuerschulden können nicht vermögensvermindernd berücksichtigt werden, es kommt keine analoge Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.3.2021, L 6 AS 66/18).

Neben der Pauschale nach Abs. 2 Satz 1 können keine weiteren Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 bei der Berechnung des Einkommens Selbständiger abgesetzt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 6.12.2018, L 31 AS 402/18 NZB). Die Aufwendungen betrugen etwas mehr als 200,00 EUR.

 

Rz. 23

Zu den Steuern gehören die Lohn- und Einkommensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags, die (tatsächlich erhobene) Kirchensteuer einschließlich besonderer Kirchengelder und ggf. die Gewerbesteuer (einschließlich der Gewerbekapitalsteuer). Kapitalertragsteuern sind von Zinsgewinnen abzusetzen, die als Einkommen berücksichtigt werden. Unberücksichtigt bleibt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer als sog. Verkehrssteuer), die nicht auf Einkommen erhoben wird, im Übrigen ist auch sie abzusetzen, wenn sie das Einkommen unmittelbar mindert (vgl. Abschnitt 2.4). Auch die Grundsteuer und die Grunderwerbssteuer sind Steuern, die zwar nicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, aber ggf. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 abgesetzt werden können.

 

Rz. 23a

Rückstellungen für zukünftige Steuerforderungen können nicht nach Abs. 1 Satz 1 abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil v. 23.8.2011, B 14 AS 165/10 R). Die Zahlung von Einkommensteuer für einen zurückliegenden Zeitraum ist nicht als betriebsbedingte Ausgabe i. S. v. § 3 Abs. 2 Bürgergeld-V anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei Einkommensteuernachforderungen im Ergebnis um nicht erfasste Steuerschulden, die nicht vom Einkommen im Bewilligungszeitraum abzusetzen sind (LSG Sachsen, Urteil v. 10.11.2020, L 8 AS 701/16, LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2020, L 9 AS 785/20). Die Zahlung von Einkommensteuer für einen zurückliegenden Zeitraum ist nicht als betriebsbedingte Ausgabe i. S. v. § 3 Abs. 2 Bürgergeld-V mindernd zu berücksichtigen. Vielmehr handelt es sich bei Einkommensteuernachzahlungen im Ergebnis um von § 11b SGB II nicht erfasste Steuerschulden, die nicht vom Einkommen im Bewilligungszeitraum mindernd abzusetzen sind (Bestätigung der Rechtsprechung, LSG Sachsen, Urteil v. 6.4.2023, L 7 AS 629/20).

 

Rz. 23b

Eine Berücksichtigung der Erbschaftsteuerschuld bei der Vermögensprüfung analog Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 5) ist ausgeschlossen, und das unabhängig von der Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Das BSG subsumiert die Erbschaftsteuer allein unter den Begriff der entrichteten Steuern nach dem damaligen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. d. F. v. 1.1.2007 (bis 31.12.2010), unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 25.1.2012, B 14 AS 101/11 R. Umfasst sind die tatsächlich entrichteten Steuern, und zwar solche, die an die Einnahmeerzielung ...

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