0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt. Dabei wurde § 11 in die §§ 11 (Neufassung), 11a und 11b aufgegliedert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes v. 31.3.2013 (BGBl. I S. 556) geändert.

Abs. 1 und 2 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 2 durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 2a durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) in die Vorschrift eingefügt.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) geändert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurden die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.7.2021 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert sowie ein Abs. 2b eingefügt.

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde Abs. 2b mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen, Abzüge, Beiträge und Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen vor der Anrechnung auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von den Einnahmen abzusetzen sind. Das setzt voraus, dass die Einnahme als zu berücksichtigendes Einkommen zu qualifizieren ist.

Dazu werden Regelungen nicht nur in § 11b, sondern auch in den §§ 11, 11a getroffen. § 11b enthält Regelungen zur Bereinigung dieses Einkommens, um zu vermeiden, dass Einnahmen, die für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen oder für einen besonderen anderen Bedarf gedacht sind, nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Beim Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit und aus steuerprivilegierter ehrenamtlicher Tätigkeit sind Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und können nebeneinander Anwendung finden.

 

Rz. 2a

Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode hat die Ampelkoalition die Absicht festgeschrieben, einen einheitlichen und harmonisierten Einkommensbegriff in allen Gesetzen festzulegen. Sie beabsichtigt, zu dem Themenbereich u. a. auch das Gutachten des Normenkontrollrates vom Juni 2021 "Digitale Verwaltung braucht digitaltaugliches Recht. Der modulare Einkommensbegriff" zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 20/290). Die nachträgliche Änderung des Abs. 2b zum 1.7.2023 durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts diente jedoch allein dazu, ein gesetzgeberisches Versehen bei der Bürgergeld-Gesetzgebung zu beseitigen.

 

Rz. 3

Basisvorschrift ist § 11. Diese Vorschrift bestimmt das zu berücksichtigende Einkommen und die Art und Weise der Berücksichtigung von laufenden und einmaligen Einnahmen. Abgrenzend dazu enthält § 11a grundsätzlich die Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Daneben sind die Regelungen der Bürgergeld–V zu beachten, die aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 erlassen wurden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Ermächtigung i. S. v. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmt (BSG, Urteil v. 1.12.2016, B 14 AS 34/15 R; zuvor schon BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 14 AS 43/07 R). Seit dem 1.1.2023 ist die Bürgergeld-V i. d. F. des 12. SGB II-ÄndG maßgebend. Absetzbeträge stehen im Grundsatz nicht zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Folglich werden sie auch nicht von dem gesetzlichen Anspruchsübergang in § 33 erfasst (BSG, Urteil v. 14.3.2012, B 14 AS 98/11 R). Die beabsichtigte Trennung der §§ 11, 11a und 11b nach zu berücksichtigendem Einkommen, nicht zu berücksichtigendem Einkommen sowie Absetzungen vom Einkommen ist spätestens seit dem 1.8.2016 nicht mehr strikt durchgehalten.

Zu beachten ist jedoch, dass nicht jede Minderung de...

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