0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt. Dabei wurde § 11 in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung in die §§ 11 (Neufassung), 11a und 11b aufgegliedert.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 der Abs. 3 geändert und Abs. 6 angefügt.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurden die Abs. 1, 3 und 6 mit Wirkung zum 1.7.2021 geändert.

Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert. Diese Regelungen wurden durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) mit Wirkung zum 29.12.2023 wieder aufgehoben.

Durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) mit Wirkung zum 29.12.2023 wieder aufgehoben.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert und zugleich Abs. 7 angefügt.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 und erneut mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, Renten, Entschädigungen und Zuwendungen. § 11a durchbricht den Grundsatz, dass alle Einnahmen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber fasst in dieser Regelung zusammen, welche Einnahmen er wegen ihrer Bestimmung oder Motivation kraft Gesetzes nicht für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden müssen. Hinzu kommen Einzelregelungen in den jeweiligen Gesetzen, die den Einnahmen zugrunde liegen. Inwieweit von zu berücksichtigendem Einkommen nach § 11 Beträge vor der Berücksichtigung abzusetzen sind und es dadurch nicht zu einer Berücksichtigung in vollem Umfang kommt, bestimmt § 11b. Darüber hinaus sind die aufgrund der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 nach § 1 der erlassenen Bürgergeld–V nicht zu berücksichtigenden Einnahmen zu beachten. Aktuell gilt die Bürgergeld-V seit dem 1.1.2023 i. d. F. der Elften Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 13.2.2023 (BGBl. I Nr. 38).

Weitere Absetzbeträge regelt § 6 Bürgergeld-V. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung nach Einkommen und dessen Berücksichtigung, nicht zu berücksichtigendem Einkommen und Absetzungen vom Einkommen vor dessen Anrechnung auf das Bürgergeld wird seit dem 1.8.2016 nicht mehr konsequent durchgehalten. Seither kommt es zu Vermischungen in den Vorschriften, z. B. enthält § 11a auch Regelungen zu zu berücksichtigendem Einkommen. Die Regelungen sollen teilweise nicht von der Ermächtigungsnorm gedeckt sein. Mittel, die der Leistungsberechtigte im Bedarfszeitraum nicht für den Einsatz zum Lebensunterhalt zur Verfügung hat und als Einnahme nicht realisierbar ist, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Davon zu unterscheiden ist der Fall, bei dem Einkommen auf einem Girokonto eingeht, das im Soll steht. Dieser Umstand ändert an dem Zufluss des Einkommens nichts, die Schuldentilgung ist eine Form der Mittelverwendung (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 10/14 R).

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber wollte sich bei der Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung von Einkommen bei den Leistungen zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wesentlichen an das Recht der Sozialhilfe (jetzt SGB XII) halten. Die gegenüber der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III ungünstigeren Bestimmungen in den §§ 11, 11a und 11b zur Berücksichtigung von Einkommen begegnen nach der Rechtsprechung des BSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R zu § 11 a. F.). Die Freistellungen hat der Gesetzgeber wegen des Charakters der Leistung bzw. ihrer Zweckbestimmung aus sozialpolitischen Gründen vorgenommen.

 

Rz. 4

Die im Vergleich zum SGB III abweichenden Modalitäten rechtfertigten sich aus der völlig anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende. Deshalb könnten a...

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