0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Die Vorschrift hat durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 keine Änderung erfahren.

In diesem Zusammenhang ist jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 ein neuer Abs. 1 eingefügt worden. Dadurch wurden die früheren Abs. 1 und 2 zu den Abs. 2 und 3. Zugleich wurde auch der Abs. 2 – neu – geändert.

Abs. 3 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft getreten, mit dem das SGB II nach dem Willen der Bundesregierung der 20. Legislaturperiode reformiert werden soll. Dazu ist auch die Überschrift des SGB II um den Begriff des Bürgergeldes erweitert worden, die Bezeichnung Grundsicherung für Arbeitsuchende ist daneben erhalten worden. Dagegen ist die Verwendung der Begriffe "Arbeitslosengeld II" oder "Sozialgeld" anstelle von "Bürgergeld" mit Ablauf des 30.6.2023 auch durch die zuständigen Behörden ausgelaufen (vgl. § 65 Abs. 9).

Parallel zu Bürgergeld ist auch das sog. Wohngeld-Plus insbesondere zur Erhöhung des Wohngeldes in Kraft getreten. Das hatte auf das SGB II jedoch nur insoweit eine besondere Rückwirkung, als zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand vorübergehend auf die Antragstellung auf das vorrangige Wohngeld verzichtet wurde (§ 85).

Zuvor hatte auch die Bundesregierung der 19. Legislaturperiode weiterhin das Ziel der Vollbeschäftigung in Deutschland verfolgt. Mit dem 10. SGB II-ÄndG waren im SGB II ab 1.1.2019 neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsmarkt geschaffen worden. Die Bundesregierung ist seinerzeit davon ausgegangen, dass trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl in den Jahren vor 2019 nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen vorhanden ist, die seit langer Zeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehen und ohne besondere Unterstützung auf absehbare Zeit keine realistische Chance darauf haben, wieder oder auch erstmals eine Beschäftigung aufzunehmen. Auch dieser Personengruppe sollte wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet werden. Dazu war es nach Auffassung der Bundesregierung zum einen erforderlich, die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zum anderen sollten den Arbeitslosen aus diesem Personenkreis vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Zur Prävention gegen sich weiter verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien sollten sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschränken. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes wollte die Bundesregierung vielmehr auch die Reintegration von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützen.

Vorbeugen sollte hauptsächlich die betriebliche Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer. Dazu ist durch das Qualifizierungschancengesetz ein neuer, fortschrittlicher Rahmen in § 82 SGB III gesetzt worden. Eine Weiterentwicklung der Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung mit Wirkung zum 1.4.2024 beschlossen worden.

Ein 11. SGB II-ÄndG ist seinerzeit wegen der Corona-Pandemie und anschließend im Hinblick auf das Ende der Legislaturperiode und fehlende Einigkeit bei den Koalitionsfraktionen in der 19. Legislaturperiode nicht mehr in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Teile davon, insbesondere zur Berücksichtigung von Einkommen, sind in anderen Gesetzen umgesetzt worden.

Zuvor hatte das 9. SGB II-ÄndG die Überlegung aufgegriffen, dass die Systeme der sozialen Absicherung in Bezug auf Bürgerfreundlichkeit, Vermeidung unnötiger Bürokratie und den nachhaltigen Einsatz knapper werdender Re...

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