0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten.

Durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) sind mit Wirkung zum 1.4.2006 Abs. 2a und Abs. 6 angefügt, Abs. 3 ist ergänzt und Abs. 5 neu gefasst worden.

Zum 1.8.2006 wurden Abs. 1, 2, 2a und 3 geändert, mit Wirkung zum 1.1.2007 wurde Abs. 7 angefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).

Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde Abs. 1 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) geändert.

§ 22 ist im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 selbst nicht verändert worden. Jedoch ist eine Satzungsermächtigung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (§§ 22a, 22b und 22c unter Aufhebung des § 27) politisch diskutiert und schließlich zum 1.4.2011 eingeführt worden.

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst worden.

Zum 1.4.2011 sind mit den §§ 22a bis 22c Regelungen in Kraft getreten, durch die die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzung des kommunalen Trägers festgelegt werden kann. Die Bedarfe dürfen auch durch eine monatliche Pauschale berücksichtigt werden. Voraussetzung ist ein entsprechendes Gesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Abs. 1, 3 und 6 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert, Abs. 4 wurde neu gefasst und Abs. 10 angefügt.

Abs. 1a wurde durch das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 6.8.2016 in § 22 eingefügt.

Abs. 1a wurde mit Wirkung zum 25.7.2017 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) aufgehoben.

Die Abs. 11 und 12 wurden durch das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz) v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3515) mit Wirkung zum 1.7.2022 angefügt.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurden die Abs. 1 und 10 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung einschließlich damit zusammenhängender Kosten zur Wohnraumbeschaffung. Unterkunft und Heizung sind elementare Bestandteile des Lebensunterhalts und des Existenzminimums (Recht auf angemessenen Wohnraum, verbrieft als Menschenrecht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard nach Art. 11 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im UN-Sozialpakt). Sie werden deshalb als Geldleistungen zum Lebensunterhalt gesondert gewährt. Die Jobcenter haben die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der Heizung getrennt voneinander zu ermitteln (BSG, Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 32/09 R), die der Leistungsberechtigte schuldet, also einerseits die Nettokaltmiete und die Betriebskosten (§ 556 BGB) und die Heizkosten andererseits (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.3.2017, L 32 AS 1227/16 ZVW WA). Es gehört zu den Obliegenheiten des Leistungsberechtigten, zum Nachweis der tatsächlichen Kosten die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen (als Obliegenheit des Klägers in einem Rechtsstreit: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.3.2014, L 2 AS3878/11). Ab 2023 wird die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, denen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gewährt werden, weil sie höher als die anerkannten Kosten sind, wegen der neuen Karenzzeit zumindest vorübergehend deutlich sinken (vgl. § 65 Abs. 4). Zu den Gründen für Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den anerkannten Unterkunftskosten vgl. BT-Drs. 19/23454. Eine Möglichkeit der Leistungszahlung nach der Differenzmethode nach dem Vorbild des § 42a SGB XII enthält das SGB II nicht (vgl. dazu BT-Drs. 18/10313). Im Februar 2020 betrugen die durchschnittlichen Aufwendungen nach Abs. 1 in einer Ein-Personen-Haushaltsgemeinschaft bei Miete 405,00 EUR (vgl. BT-Drs. 19/20953).

 

Rz. 2a

Die Vorschrift war zur Milderung der Folgen der Corona-Pandemie in 2020 zeitweise mit Maßgaben anzuwenden, die § 67 Abs. 3 enthält. Dadurch wurde erreicht, dass...

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