Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund zu berücksichtigenden Vermögens - Erbschaftssteuerschuld

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ist mangels bestehender Hilfebedürftigkeit des Antragstellers i. S. von § 9 SGB 2 nach § 12 SGB 2 ausgeschlossen, wenn das zu berücksichtigende Vermögen des Antragstellers dessen Bedarf übersteigt.

2. Dabei ist eine Erbschaftssteuerschuld nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen. Bei der Erbschaftssteuerschuld handelt es sich um eine rein schuldrechtliche Belastung. Schuldrechtliche Verbindlichkeiten haften einem Vermögensgegenstand nicht unmittelbar an und sind daher für die Verwertbarkeitsprüfung und die Wertermittlung unerheblich.

3. Eine Berücksichtigung der Erbschaftssteuerschuld analog § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 SGB 2 ist ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.02.2022; Aktenzeichen B 4 AS 224/21 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate Januar und Februar 2013.

Die 1963 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei der Beklagte (vor dem Hintergrund einer Diabeteserkrankung der Klägerin) einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung anerkannte.

Im Frühjahr 2012 wurde die Klägerin (gemeinsam mit ihrem Cousin) Erbin nach ihrer Tante, der am 00.03.2012 verstorbenen A J. Für die Bestattung fielen Kosten i.H.v. 3.988 EUR an, die von dem Cousin beglichen wurden. Der Erbteil der Klägerin belief sich auf 23 %. Zum Nachlass gehörten u.a. verschiedene Lebensversicherungen sowie Geldbeträge auf Spar- und Girokonten der Erblasserin. Hieraus flossen der Klägerin in den Monaten August und September 2012 insgesamt knapp 30.000 EUR auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse (Konto-Nr. 000) zu. Nach Bekanntwerden der Erbschaft gewährte der Beklagten der Klägerin ab August 2012 keine Leistungen mehr.

Die Klägerin lebte damals gemeinsam mit ihrer Mutter, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezog, in einem im Jahr 1963 erbauten Einfamilienhaus, dessen Miteigentümerinnen beide jeweils zur Hälfte waren. Im Januar 2013 waren hierfür von der Klägerin (höchstens) Kosten i.H.v. 172,74 EUR (140,24 EUR Wohngebäudeversicherung; 32,50 EUR Wasser/Abwasser) und im Februar 87,54 EUR (55,04 EUR Grundsteuer; 32,50 EUR Wasser/Abwasser) aufzubringen.

Die Klägerin war freiwillig kranken- und pflegeversichert, wofür in den Monaten Januar und Februar 2013 jeweils Beiträge i.H.v. insgesamt 149,63 EUR anfielen.

Am 29.01.2013 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen "Weiterbewilligungsantrag".

Dazu teilte sie mit, dass sie bei der Sparkasse zwei Girokonten und bei der Deutschen Bank ein Girokonto unterhalte. Die Kontostände gab sie mit insgesamt ca. 250 EUR an. Auf die Frage nach Sparbüchern bzw. Sparkonten benannte sie zwei Konten bei der Sparkasse mit Guthaben i.H.v. insgesamt 250 EUR. Ferner verfüge sie noch über Bargeld i.H.v. ca. 10.000 EUR aus der Erbschaft.

Am 01.01.2013 betrug der Stand des Girokontos Nr. 000 der Klägerin bei der Sparkasse 13.178,63 EUR. Am 01.02.2013 bzw. 01.03.2013 belief sich das Guthaben auf 10.969,70 EUR bzw. 9.088,10 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der zwischenzeitlichen Kontobewegungen wird auf die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge Blatt C 275 f. IVa, D 754 und D 758 IVb der Verwaltungsvorgänge des Beklagten bzw. Blatt 255 ff. der Prozessakten verwiesen.

Der Beklagte lehnte den Antrag vom 29.01.2013 mit Bescheid vom 15.03.2013 ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie verfüge über verwertbares Vermögen, das die Freibeträge i.H.v. 8.100 EUR übersteige. Dies ergebe sich aus dem Stand ihrer Konten. Maßgebend sei das Vermögen am Anfang des Bewilligungszeitraums, mithin am 01.01.2013. Der Vermögensüberschuss sei i.H.v. dreimal 888,11 EUR und dreimal 888,10 EUR auf die sechs Monate des Bewilligungsabschnitts umzulegen. Diese Beträge überstiegen den monatlichen Bedarf, der 741,67 EUR (382 EUR Regelleistung, 37,40 EUR Mehrbedarf, 172,64 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung, 149,63 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) betrage.

Im Widerspruchsverfahren wandte die Klägerin ein, der Nachlass sei von vornherein durch Forderungen gemindert. Es handele sich insoweit insbesondere um die Erbschaftssteuer, auf die allerdings nur Abschläge gezahlt worden seien. Spätestens ab dem 01.02.2013 sei sie wieder leistungsberechtigt. Mit Schreiben vom 16.08.2013 wies sie darauf hin, dass die Erbschaftssteuer auf 7.140 EUR festgesetzt worden sei, und legte den...

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