Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. fehlende Klärungsfähigkeit. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. selbstständige Arbeit. Einkommensteuernachzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Neben der Pauschale nach § 11b Abs 2 S 1 SGB II können keine weiteren Beträge nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II bei der Berechnung des Einkommens Selbstständiger abgesetzt werden.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2016 die dem selbständig tätigen Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen festgesetzt und dabei eine vom Kläger im Oktober 2015 geleistete Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 239,94 Euro aufgrund einer Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2013 (Bescheid vom 23. Juni 2015) nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt.

Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 16. Januar 2018 abgewiesen und ausgeführt, eine Absetzung nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) sei nicht möglich, da nach der Vorschrift nur Steuern abgesetzt werden könnten, die dem im Bedarfszeitraum bezogenen Einkommen zuzuordnen seien. Eine Absetzung nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Einkommensteuernachzahlung für die Erzielung des im Streitzeitraum erwirtschafteten Einkommens nicht notwendig gewesen sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom 5. März 2018 gegen das am 14. Februar 2018 zugestellte Urteil macht der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Er hält die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage für gegeben, unter welchen Voraussetzungen Einkommensteuernachzahlungen nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden können.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Er sieht Zulassungsgründe als nicht gegeben an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Geld- oder Sachleistung oder einem entsprechenden Verwaltungsakt 750 Euro nicht übersteigt (Abs. 1 Nr. 1) und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 ist deshalb nicht berufungsfähig, weil um die Absetzbarkeit einer Einkommensteuernachzahlung von 239,94 Euro gestritten wird.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1),

2.

das Urteil von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2),

3.

oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Für eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

Die Rechtssache hat entgegen der Annahme des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in dem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Fall ankommt, wenn sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 30. September 1992, Aktenzeichen 11 BAr 47/92, zitiert nach juris) oder wenn sie nicht entscheidungserheblich ist (BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011, Aktenzeichen B 14 AS 30/11 B, zitiert nach juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (einhellige Meinung, v...

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