Rehabilitationsleistungen werden unter dem Begriff "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" subsumiert.[1] Als Leistungen zur Teilhabe werden erbracht

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation[2],
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[3],
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen[4],
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung[5] und
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe[6].

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern,
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmende Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
  • Leistungen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nach § 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX durch Integrationsämter.

Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der vorgenannten Ziele nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Sozialleistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge