§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
1. |
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, |
2. |
eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, |
3. |
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, |
4. |
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, |
5. |
die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, |
6. |
die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und |
(4) 1Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 2Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) 1Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. 2Leistungen sind insbesondere
1. |
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
2. |
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, |
3. |
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, |
4. |
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, |
5. |
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, |
6. |
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, |
7. |
das Training motorischer Fähigkeiten, |
8. |
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und |
9. |
die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193). |
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
(8) 1Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
1. |
die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, |
2. |
den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, |
3. |
die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, |
Bis 13.06.2023:
4. |
die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind
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