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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / §§ 42 - 48 Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

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§ 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

 

(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

 

1.

Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder

 

2.

Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

 

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

 

1.

Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,

 

2.

Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,

 

3.

Arznei- und Verbandsmittel,

 

4.

Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

 

5.

Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

 

6.

Hilfsmittel,[1] [Bis 09.06.2021: sowie]

 

6a.

[2]digitale Gesundheitsanwendungen sowie

 

7.

Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

 

(3) 1Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. 2Solche Leistungen sind insbesondere

 

1.

Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

 

2.

Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

 

3.

die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechti...

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