Rz. 7

Durch das SGB IX sind das bisherige Schwerbehindertengesetz (bisher in Nr. 3 genannt) und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (bisher in Nr. 13 genannt) aufgehoben und deren Regelungen in das SGB IX übernommen worden, so dass diese unmittelbar Teil des Sozialgesetzbuches sind.

 

Rz. 8

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), das als Art. 12 des AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) verkündet und am 1.1.2003 in Kraft getreten war, stellte ursprünglich ein eigenständiges Gesetz neben dem BSHG dar, das daher ausdrücklich als besonderer Teil des SGB benannt wurde, damit neben den im GSiG genannten Vorschriften (z. B. den Beratungspflichten nach § 5 GSiG) auch noch die allgemeinen Regelungen des SGB I und X Anwendung finden sollten. Inhaltlich sind die Regelungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung unter Aufhebung des GSiG (vgl. § 28a) in das SGB XII (Viertes Kapitel, §§ 41ff.) übernommen worden. Das GSiG war mit Art. 68 Abs. 1 Nr. 5, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben worden, wodurch auch die bisherige Verweisung auf das BSHG in Nr. 11 aufgehoben wurde (Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB). Die Aufhebung von Nr. 18 mit dem Verweis auf das GSiG ist aber erst mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 erfolgt.

 

Rz. 9

Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wurde mit Ziff. 15a der Erste Abschnitt des Gesetzes, d. h. die Regelungen zum Elterngeld nach dem BEEG, in das SGB einbezogen, was die Geltung des SGB für diese Sozialleistung zur Folge hat. Zugleich wird allerdings in § 26 Abs. 1 BEEG zusätzlich für die Ausführung des Ersten Abschnitts auf die Anwendung des Ersten Kapitels des SGB X verwiesen. Weiterhin wird in § 26 Abs. 2 BEEG auf die entsprechende Geltung des § 331 SGB III über die vorläufige Leistungseinstellung verwiesen.

 

Rz. 10

In Nr. 15 war noch auf den Ersten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes als Teil des SGB verwiesen. Das Bundeserziehungsgeldgesetz war mit dem 31.12.2008 (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006, BGBl. I S. 2748) vollständig außer Kraft getreten, sodass Nr. 15 ins Leere ging und bis zur förmlichen Aufhebung (vgl. Rz. 9) keine praktische Bedeutung mehr hatte.

 

Rz. 11

Das bisher als besonderer Teil des SGB geltende Gesetz über die Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen v. 21.8.1995 ist mit Art. 37 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864) zum 15.12.2010 aufgehoben worden. Nunmehr wird an dessen Stelle auf den 5. Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes v. 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398) verwiesen, das durch Art. 36 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.12.2010 um den 5. Abschnitt, der die §§ 19 bis 25 beinhaltet, ergänzt wurde, in denen die die Voraussetzungen und Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen geregelt sind.

 

Rz. 12

Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, das ohnehin nur noch die Regelungen über Leistungen bei Schwangerschaften und Mutterschaft (§§ 22 bis 29) enthielt, ist mit Art. 8, Art. 16 Abs. 1 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) vollständig aufgehoben worden, so dass der Verweis in Nr. 5 durch das PNG als entbehrlich aufgehoben wurde. Die Leistungen bei Schwangerschaften und Mutterschaft wurden mit Art. 9 PNG in das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) übernommen, dass nach Nr. 6 als Sozialgesetzbuch gilt.

 

Rz. 13

Mit dem Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254) wurden die bisherigen Nr. 15 (Verweis auf das BErzGG) und die Nr. 15a (Verweis auf den Ersten Abschnitt des BEEG) aufgehoben und durch die neue Nr. 15 (mit dem Verweis auf den Ersten bis Dritten Abschnitt des BEEG ersetzt. Damit wurde einerseits dem Außerkrafttreten des BErzGG (vgl. Rz. 9a) und andererseits der Änderung des BEEG Rechnung getragen. Die Regelungen zum Elterngeld sind nunmehr im Ersten Abschnitt, die Regelungen zum Betreuungsgeld im Zweiten Abschnitt und die gemeinsamen Verfahrensreglungen im Dritten Abschnitt des BEEG enthalten, worauf nunmehr verwiesen wird. Die Regelungen zum Betreuungsgeld in den §§ 4a bis 4d des Zweiten Abschnitts des BEEG sind vom BVerfG (Urteil v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13) für verfassungswidrig erklärt worden, sodass der Verweis darauf ins Leere geht.

 

Rz. 13a

Die Entscheidung des BVerfG ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 (BGBl. I S. 239) rechtstechnisch nachvollzogen worden (so Begründung BT-Drs. 19/24438 S. 38). Der 2. Abschnitt des Bundeselterngeld- und E...

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