0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 in Art. 1 des SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) eingefügt worden.

Durch Art. 2 Nr. 12 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert worden; die bisherigen Ziff. 2 und 13 wurden im Zusammenhang mit der Eingliederung des Rechts der Rehabilitation als SGB IX gestrichen.

Mit Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde zum 1.1.2003 die Nr. 18 (GSiG) angefügt.

Durch Art. 2 Nr. 5, Art. 70 Abs. 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 die Nr. 11 (Verweis auf das BSHG) infolge der Einordnung des BSHG in das SGB XII aufgehoben.

Mit Art. 7, 9 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3450) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 in Nr. 10 der Verweis auf das Wohngeldsondergesetz als ein besonderer Teil des SGB gestrichen, da dieses Gesetz zum 1.1.2005 außer Kraft trat (Art. 5 Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften).

Durch Art. 2 Nr. 6, Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde mit Wirkung zum 30.3.2005 die Nr. 18 gestrichen, da das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) bereits zum 1.1.2005 außer Kraft getreten war.

Mit Art. 2 Abs. 15 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 die Nr. 15a mit dem Verweis auf den ersten Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes eingefügt.

Mit Art. 110 Abs. 5 Nr. 2, Art. 112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864) wurde mit Wirkung zum 15.12.2010 in Nr. 17 der bisherige Verweis auf das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen durch den Verweis auf den "Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes" ersetzt.

Durch Art. 11, Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) wurde mit Wirkung zum 30.10.2012 die Nr. 5 (Verweis auf das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) aufgehoben.

Mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 4, Art. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254) werden mit Wirkung zum 1.8.2013 die bisherigen Nr. 15 und 15a aufgehoben und durch eine neue Nr. 15 mit dem Verweis auf den Ersten bis Dritten Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt.

Durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund v. 15.7.2012 (BGBl. I S. 2416) wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 die Nr. 7 Buchst. a dahingehend neu gefasst, das die Verweisung die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes umfasst.

Mit Art. 28 Nr. 5, Art. 60 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird mit Wirkung zum 1.1.2024 die Nr. 7 neu gefasst und in der Auflistung die Nr. 8 aufgehoben.

Mit Art. 2 Nr. 4, Art. 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 (BGBl. I S. 239) wurde mit Wirkung zum 1.9.2021 in Nr. 15 die Verweisung auf den 3. Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes aufgehoben, da der Abschnitt 2 (betreffend Betreuungsgeld) aufgehoben und der bisherige Abschnitt 3 zu Abschnitt 2 wurde.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Inhaltlich entspricht die Regelung – abgesehen von redaktionellen Anpassungen unter Berücksichtigung eingetretener Rechtsänderungen und neuer Gesetze – dem früheren Inhalt von Art. II § 1 des SGB I von 1975 (BGBl. I S. 3015) und den dort genannten Gesetzen.

2 Rechtspraxis

2.1 Regelungszweck

 

Rz. 3

Bei der Kodifikation des SGB war es nicht gelungen, alle dem Sozialgesetzbuch zugehörigen Gesetze zugleich auch als besondere Bücher des SGB zu überarbeiten und als solche zu kodifizieren; insbesondere diese an die Vorschriften des SGB I und später des SGB X anzupassen. Auch in späteren gesetzlichen Regelungen besonderer Bücher des SGB war es aus unterschiedlichen Gründen unterlassen worden, bestehende andere Gesetze in das SGB einzugliedern. So waren u. a. bei der Kodifikation des SGB V durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) Vorschriften der RVO über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195ff. RV...

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