Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen (bei Geburten vor dem 3.10.1990, für Geburten danach Anrechnungszeiten), wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt wurde.

Bei Renten, die vor dem 1.1.2002 begonnen haben, können diese Zeiten nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben. "Unterbrochen haben" bedeutet, dass die Schwangerschaft bzw. die jeweilige als Anrechnungszeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft zählende Schutzfrist grundsätzlich bis zum Ende des auf die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Monats beginnt; ansonsten liegt keine Anrechnungszeit vor.[1]

Für Rentenfälle ab 2002 gilt das nur noch für Zeiten, die vor Vollendung des 17. und ab Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.[2]

 
Schutzfristen bei Geburten:
in der Zeit vom 9.5.1945 bis 31.12.1945 6 Wochen vor und 8 Wochen danach
in der Zeit vom 1.1.1946 bis 30.9.1950 4 Wochen vor und 6 Wochen danach
in der Zeit vom 1.10.1950 bis 30.9.1963 5 Wochen vor und 6 Wochen danach
in der Zeit vom 1.10.1963 bis 30.6.1972 6 Wochen vor und 8 Wochen danach
in der Zeit vom 1.7.1972 bis 26.5.1976 6 Wochen vor und 12 Wochen danach
in der Zeit vom 27.5.1976 bis 2.10.1990 6 Wochen vor und 20 Wochen danach

Bei komplizierten oder Mehrlingsgeburten verlängerten sich die Schutzfristen ab 1.10.1950 um 2 Wochen.

Über die gesetzlichen Schutzfristen hinaus werden Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Schwangerschaft oder Mutterschaft ursächlich für die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gewesen ist. Anrechnungszeiten kommen auch für Zeiten infrage, in denen Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung[3] vorliegen. Die Pflichtbeiträge werden im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten gewertet.

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