Zusammenfassung
In der Rentenversicherung werden Müttern und Vätern der Geburtsjahrgänge
- ab 1921 und
- ab 1927 bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.5.1990 im Beitrittsgebiet
für Zeiten, in denen sie ein Kind erzogen haben, Kindererziehungszeiten angerechnet. Während dieser Zeit besteht Versicherungspflicht (Rentenversicherung), allerdings nur für einen der beiden Elternteile. Zu unterscheiden ist für die Dauer der Kindererziehungszeit zwischen Geburten bis zum Jahr 1991 (seit 1.1.2019: 2 Jahre und 6 Monate Kindererziehungszeit) und ab dem Jahr 1992 (3 Jahre Kindererziehungszeit). Vor 1921 bzw. im Beitrittsgebiet vor 1927 geborene Mütter können eine Kindererziehungsleistung erhalten.
Sozialversicherung: Der Tatbestand der Versicherungspflicht für Zeiten der Kindererziehung ist in § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Die Voraussetzungen und die Dauer der Kindererziehungszeiten sind in den §§ 56 bzw. 249 und 249a SGB VI bestimmt. Die Kindererziehungsleistung für ältere Mütter enthalten die §§ 294 ff. SGB VI. Die Entgeltpunkte, die Kindererziehungszeiten in der Rentenberechnung erhalten, regelt § 70 Abs. 2 SGB VI, ggf. i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI. Seit 1.7.2014 bzw. 1.1.2019 können bei Bestandsrenten mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten infolge der sog. Mütterrente berücksichtigt werden (§ 307d SGB VI).
Die Begrenzung der Bewertung von Kindererziehungszeiten bei gleichzeitig vorliegenden sonstigen Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ist verfassungsgemäß (u. a. BSG, Urteil v. 18.5.2006, B 4 RA 36/05 R; BSG, Urteil v. 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R; BVerfG, Beschluss v. 29.8.2007, 1 BvR 858/03; BVerfG, Beschluss v. 16.12.2016, 1 BvR 287/14; BSG. Urteil v. 16.10.2019, B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R).
Sozialversicherung
1 Anrechnung
Kindererziehungszeiten sind bestimmte Zeiten der Erziehung eines Kindes. Für einen Elternteil als leibliche Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
- die Erziehung im Inland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
- der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
1.1 Erziehung im Inland/in gleichgestellten Gebieten
Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit setzt voraus, dass das Kind im Gebiet der (heutigen) Bundesrepublik oder in gleichgestellten Gebieten erzogen wurde (gewöhnlicher Aufenthalt des Erziehenden und des Kindes in diesen Gebieten).
1.2 Erziehung im Ausland
Eine Erziehung im Ausland steht der im Inland gleich, wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI vorliegen, d. h. trotz des Auslandsaufenthalts die Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt fortbesteht.
Davon ist – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – auszugehen, wenn während der Erziehung des Kindes oder bereits unmittelbar vor dessen Geburt u. a. einer der nachfolgenden Sachverhalte vorgelegen hat:
- Für den Erziehenden oder dessen Ehegatten/Lebenspartner wurden für eine Tätigkeit im Ausland Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt.
- Der Erziehende oder dessen Ehegatte/Lebenspartner übt – unter Fortbestehen eines inländischen Rumpfarbeitsverhältnisses – eine im Voraus zeitlich begrenzte Auslandsbeschäftigung aus.
- Für den Ehegatten/Lebenspartner des Erziehenden sind während der Auslandsbeschäftigung nur deshalb keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden, weil Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestand. Die Auslandsbeschäftigung muss allerdings zeitlich im Voraus begrenzt gewesen sein.
1.3 Erziehung in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Staat/in der Schweiz
Zeiten der Erziehung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz können unter den Voraussetzungen des Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 als Kindererziehungszeiten in Deutschland berücksichtigt werden.
Erkundigungen einziehen
Es empfiehlt sich bei einer (geplanten) Erziehung im Ausland den Rentenversicherungsträger zu kontaktieren und sich nach den Voraussetzungen für die Anrechnung von deutschen Kindererziehungszeiten zu erkundigen
1.4 Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz
Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) (z. B. Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler) stehen der gewöhnliche Aufenthalt und Zeiten der Erziehung in den Herkunftsgebieten dem gewöhnlichen Aufenthalt und der Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland gleich. Berechtigte nach dem FRG erhalten somit Kindererziehungszeit für die im Herkunftsgebiet erzogenen Kinder.
2 Ausschluss von der Anrechnung
Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung werden nach § 56 Abs. 4 SGB VI nicht angerechnet für Personen, die