Zusammenfassung

 
Begriff

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Dabei kommt es nicht auf eine taggenaue Überschneidung an. Entscheidend ist allein, dass Beitragszeit und beitragsfreie Zeit im gleichen Kalendermonat zusammentreffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die beitragsgeminderten Zeiten sind geregelt in den §§ 54 Abs. 3 und 246 SGB VI.

1 Funktionsweise bei der Rentenberechnung

Beitragsgeminderte Zeiten erhalten einen Zuschlag an Entgeltpunkten[1]: Die Summe der Entgeltpunkte aus der tatsächlichen Beitragszahlung wird so erhöht, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden.[2]

Ebenfalls zu den beitragsgeminderten Zeiten gehören Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung.[3] Sie erhalten einen Zuschlag, sodass mindestens der Wert einer Anrechnungszeit wegen beruflicher Ausbildung (0,0625 EP/Monat oder 0,75 EP/Jahr) erreicht wird.

Die Anerkennung beschränkt sich seit dem 1.1.2009 nur noch auf eine tatsächlich nachgewiesene Berufsausbildung. Bei anderen Zeiten, z. B. Aushilfstätigkeiten, entfällt die Höherbewertung.

Um soziale Härtefälle bei Frühinvalidität oder frühem Tod zu vermeiden, verbleibt es allerdings im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung und damit im Hinblick auf die Auswirkungen auf beitragsfreie Zeiten bei der pauschalen Anerkennung und Bewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Beiträgen.[4]

2 Fachschulausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Die rentenrechtliche Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sowie die Höherbewertung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung wurde ebenfalls im Rahmen einer 4-jährigen Übergangszeit auf insgesamt 36 Kalendermonate begrenzt.

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