Probearbeit: Besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
In dem zu entscheidenden Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte.
Schweres Schädel-Hirn-Trauma bei Probearbeit erlitten
Der Mann hatte ohne Bezahlung geholfen, Mülltonnen zu entsorgen, und war dabei von einem Lastwagen gestürzt. «Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dem er heute noch leidet», sagte sein Rechtsanwalt. Der Mann müsse von Hartz-IV leben, seine Arbeitsunfähigkeit werde geprüft.
Probearbeit: Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eIngegliedert gewesen sei.
Das sahen auch die Richter des BSG so. Allerdings habe der Arbeitsuchende eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Zudem sollte der Probearbeitstag dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen - und habe damit einen objektiv wirtschaftlichen Wert. Daher sei der Kläger ein Wie-Beschäftiger. «Das ist ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis», erklärte der Vorsitzende Richter. Klassische Fälle von Wie-Beschäftigung seien beispielsweise das Mitarbeiten bei der Obsternte und das Ausführen eines Hundes. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung geltesomit auch an Probearbeitstagen.
#Bundessozialgericht: Probearbeit ist gesetzlich unfallversichert.
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Gewerkschaft Verdi begrüßt Entscheidung des BSG
Die Gewerkschaft Verdi sieht Probearbeit sehr kritisch. Sie sei weder vom Arbeits- noch Sozialrecht abgedeckt und könnte missbräuchlich genutzt werden, sagte ein Sprecher. «Wenn andererseits die Arbeitgeber einen einzelnen Probetag als Einstellungsvoraussetzung wollen und durchsetzen, dann muss dieser auch vom Unfallversicherungsschutz abgedeckt sein.» Daher begrüße Verdi die rechtliche Klärung dieser strittigen Fragestellung.
Hinweis: BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 1/18 R
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