Räumung zwangsvollstreckter Gewerbeimmobilien und § 940 a ZPO

"Nein“ sagt das Kammergericht! Der Vermieter eines gewerblichen Ladenlokals kann nicht unter Verweis auf § 940a Abs. 2 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung die Räumung und Herausgabe von einem Dritten verlangen.

Mit der Mietrechtsreform ist zum 1.5.2013 die Vorschrift des § 940a Abs. 2 ZPO neu eingeführt worden. Danach kann durch einstweilige Verfügung von einem Dritten die Räumung von Wohnraum verlangt werden, wenn

  • dieser im Besitz der Mietsache ist,
  • ein vollstreckbarer Räumungstitel nur gegen den Mieter vorliegt und
  • der Vermieter erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung von dem tatsächlichen Besitzerwerb des Dritten Kenntnis erlangt hat.

Es fragt sich, ob diese Regelung auch auf ein gewerbliches Mietverhältnis anwendbar ist.

Unterschiedliche Ansichten in Rechtsprechung und Literatur

Im Schrifttum wird die Anwendbarkeit der Vorschrift auf gewerbliche Mietverhältnisse teilweise mit der lapidaren Begründung bejaht, dass die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck im gewerblichen Mietverhältnis „erst Recht“ gelten müsse.

Die Instanzgerichte, die sich bislang mit der Frage befasst haben, sind einer unmittelbaren oder analogen Anwendung der Bestimmung im Gewerbemietrecht entgegen getreten.

Auslegung nach Wortlaut und Gesetzessystematik

Dabei wird auf den klaren Wortlaut des § 940a Abs. 2 ZPO abgestellt, wonach ausdrücklich auf „Räumung von Wohnraum“ Bezug genommen wird. Zudem ist die Vorschrift der Gesetzessystematik zur Folge unter der Überschrift „Räumung von Wohnraum“ angeordnet.

Gesetzgeberischer Wille

Des Weiteren ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass es sich bei der Regelung um eine auf Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift handelt.

Der Gesetzgeber hat sich mit der Problematik befasst und bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung für die Räumung von gewerblichen Mieträumen zu treffen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Regelung bewusst nur auf Wohnraummietverhältnisse anwenden wollte.

Mit dem Sinn und Zweck der Regelung setzen sich die Instanzgerichte nicht auseinander. Es bleibt daher für die Praxis abzuwarten, wie der BGH die Streitfrage beurteilt.

(KG, Beschluss vom 05.09.2013, 8 W 64/13)

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