Gericht hebt Urteil mangels brauchbarer Richter-Unterschrift auf
In dem Fall hatte das Amtsgericht Tiergarten einen Autofahrer wegen eines Rotlichtverstoßes zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Der Verkehrsdelinquent legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein. Begründung: Das Urteil enthalte keine formwirksame Unterschrift der Richterin.
Name muss aus dem Schriftbild herausgelesen werden können
Das Kammergericht kam zum selben Ergebnis, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Selbst die Generalstaatsanwaltschaft konnte in dem Gekritzel der Richterin keine Unterschrift erkennen.
- Erforderlich sei ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug,
- der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweise
- und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwere.
„Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt“,
subsumierte die Generalstaatsanwaltschaft.
Nicht einmal Buchstaben-Fragmente erkennbar
Diese Grenze individueller Charakteristik sei insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher Linien eindeutig überschritten. Nach Ansicht des Gericht lag auch bei wohlwollender Betrachtungsweise keine Unterschrift vor. Das Urteil zeige an der für die richterliche Unterschrift vorgesehenen Stelle
- nur einen Aufstrich,
- dem ein linksgerichteter Abstrich folge,
- der wiederum in einen annähernd waagerechten Strich übergehe.
Weder seien Buchstaben oder Buchstabenfragmente erkennbar noch sei sonst ein Hinweis dahin ersichtlich, dass es sich um Schrift handele, monierte die Generalstaatsanwaltschaft. Dieser Ansicht schloss sich das Kammergericht vollumfänglich an.
(KG Berlin, Beschluss v. 2.2.2016, 3 Ws (B) 60/16).
Hinweis:
Die Unterschrift soll nach ständiger Rechtsprechung des BGH
- die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen
- und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen,
- die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.
- Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt.
Dies setzt einen
„die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist“ (BGH, Beschluss vom 26.4.2012,VII ZB 36/10).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0272
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
555
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
554
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
396
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
377
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
366
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
362
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
311
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
307
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
290
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
17.03.2026
-
Unwirksame Berufungsbegründung per DOCX-Datei
17.03.2026
-
Keine Videoverhandlung für Unterbevollmächtigte
25.02.2026
-
Beweiskraft eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist kaum zu erschüttern
26.01.2026
-
Trotz körperlicher Gewalt: Keine Verkürzung des Trennungsjahres
22.01.2026
-
Berufung trotz katastrophaler Berufungsbegründung nicht unzulässig
22.01.2026
-
Keine Vergütung für KI-generiertes Sachverständigengutachten
15.01.2026
-
Ablehnung von Terminverlegung wegen Todesfall begründet Besorgnis der Befangenheit
05.01.2026
-
Unzulässige Ausschöpfung von Rechtsmittelfristen in Eilverfahren
08.12.2025
-
Keine Kostenerstattung für externes Rechtsgutachten
27.11.2025