Erstattung der Kosten für Privatgutachten in Bußgeldverfahren

Weil im Ordnungswidrigkeitsverfahren - anders als im Zivilverfahren - der Richter den Sachverhalt aufklären muss, bleibt der Verkehrssünder grundsätzlich auf den Kosten für ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten sitzen. War aber das Gutachten zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig, muss der Staat die ausnahmsweise Kosten übernehmen.

In dem Fall war gegenüber dem Beschuldigten aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro verhängt worden. Die Messung wurde mittels eines standardisierten Messverfahrens vorgenommen. Der mit der Entscheidung betraute Richter vertraute auf die Richtigkeit des Messverfahrens.

Richter sah keinen Bedarf für ein Gutachten zum Messverfahren

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hielt das Gericht nicht für erforderlich. Zweifel an der Richtigkeit der Messung waren beim Richter nicht gegeben, da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelte. Der Richter wollte sofort und ohne Gutachten entscheiden. Auch ein Beweisantrag durch den Beschuldigten hätte keine andere Vorgehensweise durch den Richter bewirkt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wäre der Beschuldigte verurteilt worden mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hätte.

Privatgutachten war für Freispruch des Beschuldigten ursächlich

  • Erst durch das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten wurde die Richtigkeit der Messung angezweifelt
  • und daraufhin vom Gericht die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung und Entscheidungsfindung in Auftrag gegeben.
  • Dieses vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten bestätigte dann auch die Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Messung.
  • Das Verfahren wurde deshalb eingestellt.

Konsequenz: Ohne sein in Auftrag gegebenes Gutachten wäre der Beschuldigte zweifellos zur Zahlung des Bußgeldes verurteilt worden und hätte somit nach Einschätzung des Gerichts einen Nachteil erlitten. Ohne dieses Privatgutachten hätte sich laut Richterspruch die Prozesslage für den Beschuldigten verschlechtert, insbesondere durch Kenntnis der Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten durch das Gericht nicht in Auftrag gegeben worden wäre. Darüber hinaus hat das Privatgutachten nach Einschätzung des Gerichts das Verfahren gefördert, weshalb es erstattungsfähig war

Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise erstattungsfähig

  • Der nicht verurteilte Beschuldigte hat gemäß § 464 a Abs. 2 StPO nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen, wenn diese im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren.
  • Grundsätzlich sind Kosten für ein Gutachten, welches vom Beschuldigten in Auftrag gegeben wurde, nicht als notwendige Auslagen gemäß § 464 a Abs. 2 StPO zu erstatten.

Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht und die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zur Sachaufklärung verpflichtet sind. 

In Ausnahmefällen kann jedoch die Erstattung der Gutachterkosten erfolgen,

  • wenn das Gutachten zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war
  • sich die Prozesslage des Beschuldigten andernfalls alsbald verschlechtert hätte
  • der Beschuldigte damit rechnen musste, dass ein solches Gutachten keinesfalls erhoben wird
  • entsprechende Beweisanträge in der Vorinstanz abgelehnt wurden
  • bei komplizierten technischen Sachverhalten, wenn das Privatgutachten das Verfahren gefördert hat.

Erforderlich ist laut Amtsgericht Senftenberg weiterhin die Notwendigkeit des Gutachtens zur zweckentsprechenden Prozessführung. Sie ist zu bejahen, wenn sich die Partei aufgrund fehlenden Sachkenntnisse oder wegen eines besonderen Schwierigkeitsgrades zu sachgerechtem Vortrag nicht in der Lage sieht und daher befürchten muss, ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast nicht genügen, einen gebotenen Beweis nicht antreten oder Angriffe des Gegners nicht abwehren zu können. Auch der Gesichtspunkt der Waffen- und Chancengleichheit kann die Einholung eines Privatgutachtens notwendig erscheinen lassen.

(Amtsgericht Senftenberg, Beschluss v. 23.2.2017, 50 OWi 1092/15).

 

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