Zur Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung

Anwälte stellen in gerichtlichen Verfahren zu Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig sämtliche Schritte des konkreten Messvorgangs in Frage. Das OLG Hamm hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob ein einziger Polizeibeamter in der Lage ist, die vom Lasergerät angezeigte Messung korrekt einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen und die Daten korrekt in das Messprotokoll zu übertragen. 

Bei einer von 2 Polizeibeamten durchgeführten Geschwindigkeitsmessung per Lasergerät wurde der Beschwerdeführer innerorts bei erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h gemessen. Das AG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 240,- € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Hiergegen ging er Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vor. Er bemängelte, dass das Anzeigefeld des Messgerätes lediglich von einem Polizeibeamten abgelesen worden sei und dieser anschließend alleine den Messeintrag in das schriftliche Messprotokoll vorgenommen habe. Der Messeintrag sei nicht verwertbar, weil das „Vier-Augen-Prinzip“ verletzt worden sei.

 

Das „Vier-Augen-Prinzip“ wird von manchen Gerichten verlangt

 

In einem vergleichbaren Fall hatte das AG Sigmaringen (Urteil v 04.05.2010, 5 Owi 15 Js 9971) ein ähnliches Messprotokoll wegen Verletzung des „Vier-Augen-Prinzips“ als nicht hinreichend beweiskräftig angesehen und den Beschuldigten freigesprochen. Das AG hatte darauf hingewiesen, dass die Messung mit einem solchen Lasermessgerät nicht einfach sei. Polizeibeamte müssten für die Nutzung der Geräte eigens geschult werden. Auch die Ablesung des Messergebnisses sei kompliziert. Zur Vermeidung von Übertragungsfehlern sei es daher unabdingbar, dass nicht nur der Messbeamte selbst das Messergebnis ablese, sondern auch der Protokollführer. Umgekehrt müsse der Protokollführer nach Eintragung des Messergebnisses durch den Messbeamten die Richtigkeit des Eintrags kontrollieren. Andernfalls sei das Messergebnis nicht verwertbar.

 

OLG Hamm: Es gibt kein „Vier-Augen-Prinzip“

 

Nach Auffassung der OLG-Richter ist ein „Vier-Augen.-Prinzip“ überhaupt nicht existent. Weder aus dem Gesetz noch aus den internen Verwaltungsvorschriften der Polizei ergebe sich ein solches Erfordernis. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein auf dem entsprechenden Lasergerät (Riegl FG 21-P) geschulter Beamter in der Lage sei, das Gerät korrekt abzulesen und die abgelesenen Werte korrekt in ein Messprotokoll zu übertragen.

 

Eintrag unterliegt freier Beweiswürdigung

 

Die Beurteilung der Frage, ob ein Messergebnis korrekt übertragen worden sei, unterliegt nach Auffassung des OLG allein der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das erstinstanzliche AG habe in seinem Urteil beanstandungsfrei dargelegt, es sei aufgrund der Aussage des Polizeibeamten überzeugt, dass dieser die Geschwindigkeit von 87 km/h korrekt gemessen, korrekt abgelesen und korrekt übertragen habe. Die Rechtsbeschwerde wurde somit als unbegründet verworfen. 

 

(OLG Hamm, Beschluss v 21.06.2012, III-3  RBs 35/12)

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