Mietpreisbremse durfte bis 2025 verlängert werden
Die im Jahr 2015 erstmals eingeführte, zunächst auf fünf Jahre beschränkte Mietpreisbremse durfte um fünf Jahre bis 2025 verlängert werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte fest, dass eine Regulierung der Miethöhe auch weiterhin gerechtfertigt war. Die Richter bestätigten im Wesentlichen ihre Erwägungen aus einer Entscheidung von 2019, mit der sie die erste Auflage der Mietpreisbremse für verfassungsgemäß erklärt hatten.
Zwischenzeitlich wurde die Mietpreisbremse ein weiteres Mal bis Ende 2029 verlängert. Diese Verlängerung war nicht Gegenstand der Entscheidung des BVerfG.
Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse erfolglos
Mit der Verfassungsbeschwerde hatte sich eine Berliner Vermieterin gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 18.12.2024, VIII ZR 16/23) gewandt, sowie gegen § 556d BGB in der Fassung vom 19.3.2020 und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020, mit der die Mietpreisbremse in Berlin bis Ende 2025 umgesetzt wurde.
Der BGH hatte die Vermieterin in letzter Instanz zur Rückzahlung von überzahlter Miete verurteilt, nachdem der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt hatte. Die Vermieterin sah sich durch die Mietpreisbremse in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Zudem rügte sie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Verlängerte Mietpreisbremse verletzt Grundrechte nicht
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Insbesondere verletze die verlängerte Mietpreisbremse nach wie vor nicht das Grundrecht auf Eigentum.
Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn stelle keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums schütze. Ziel der Regulierung sei es, die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt und extreme Preisspitzen zu verhindern. Zudem werde keine absolute Höchstgrenze festgelegt, sondern eine Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete, die die Wirtschaftlichkeit der Vermietung sicherstelle.
Schließlich stelle die Verordnungsermächtigung für die Bundesländer sicher, dass die Regulierung zeitlich und räumlich begrenzt bleibe. Die Bundesländer, die die Mietenregulierung als Verordnungsgeber erst aktivieren, seien gefordert, regelmäßig die Notwendigkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit der Regulierung zu prüfen und zu begründen.
( BVerfG, Beschluss v. 8.1.2026, 1 BvR 183/25, veröffentlicht am 17.2.2026)
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