BGH segnet Berliner Mietpreisbremse ab
Hintergrund: Verlängerte Mietpreisbremse in Berlin
Seit Juni 2015 unterliegt die gesamte Stadt Berlin den Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung, bekannt als Mietpreisbremse. Diese Regelung wurde zunächst durch die Erste Berliner Mietenbegrenzungsverordnung eingeführt und mit Wirkung zum 1.6.2020 durch die Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung verlängert. Zuvor war die Laufzeit der Ermächtigungsgrundlage im BGB, die zunächst bis Ende 2020 beschränkt war, um fünf Jahre bis Ende 2025 verlängert worden.
Mieter einer Berliner Wohnung, die seit September 2015 dort wohnen, sind der Meinung, dass die für Januar bis September 2022 vereinbarte Mietstaffel von 1.931 Euro monatlich gegen die Mietpreisbremse verstößt. Die Miete dürfe nur 1.280 Euro betragen, basierend auf der bei Beendigung des Vormietverhältnisses geltenden Mietstaffel.
Die Vermieterin hält die verlängerten Vorschriften zur Mietpreisbremse in Berlin für verfassungswidrig, so dass die zulässige Miethöhe nicht beschränkt sei.
Entscheidung: Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß
Der BGH gibt den Mietern Recht. Die Vorschriften zur Mietpreisbremse in den §§ 556d ff. BGB in der seit 1.4.2020 geltenden verlängerten Fassung und die darauf basierende Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und sind als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Miethöhenregulierung das Ziel, auf angespannten Wohnungsmärkten den starken Anstieg der Mieten bei Wiedervermietung zu bremsen und den Zugang zu bezahlbaren Mietwohnungen zu sichern. Die Regelung ist geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum. Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31.12.2025 ist angemessen und überschreitet nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Vermieter konnten auch nicht davon ausgehen, dass die zunächst auf fünf Jahre begrenzte Geltungsdauer der Mietpreisbremse nicht verlängert wird und künftige Neuabschlüsse von Mietverträgen beziehungsweise künftig fällig werdende Mietstaffeln in bestehenden Mietverträgen keiner Regulierung mehr unterliegen würden.
Die auf der verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung hält sich im Rahmen des von der gesetzlichen Ermächtigung eingeräumten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums und genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere ist sie in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB entsprechenden Art und Weise begründet.
(BGH, Urteil v. 18.12.2024, VIII ZR 16/23)
Nachtrag 17.2.2026: Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung des BGH bestätigt. Lesen Sie dazu Mietpreisbremse durfte bis 2025 verlängert werden.
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.122
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
971
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
937
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
584
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
512
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
454
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
439
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
429
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4191
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
407
-
Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden
16.03.2026
-
Zweckbindung von Garagen: Das gilt rechtlich
13.03.2026
-
Urteile zur Eigenbedarfskündigung
10.03.2026
-
Verwalten ohne Eigentümerversammlung
09.03.2026
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Haftung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Wahl des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Funktion des Verwaltungsbeirats
06.03.2026
-
Herstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau
05.03.2026