BGH zu Beweislastverschiebung für Mängel in den ersten 6 Monaten

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher geändert. In Zukunft gilt für einen nach Gefahrübergang auftretenden vertragswidrigen Zustand einer Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate die Vermutung, dass die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war.

Die neue Rechtsprechung weicht von der bisherigen BGH-Sicht ab. Gem. § 476 BGB wird zwar vermutet, dass eine Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ein Sachmangel zeigt. Der BGH hat diese Vorschrift aber bisher dahingehend ausgelegt, dass eine auftretende Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit als bloßes Symptom eines möglicherweise zu Grunde liegende Sachmangels für die gesetzliche Vermutung nicht ausreicht.

  • Der Verbraucher hatte vielmehr den Mangel substanziell als solchen zu beweisen.
  • Dies war die Voraussetzung dafür, dass die vom BGH als rein zeitlich verstandene Vermutungswirkung für das Vorliegen des Mangels bereits bei Gefahrübergang ausgelöst wurde.

Nach bisheriger Rechtsprechung hatten Käufer oft keine Chance

Die Bedeutung dieser Rechtsprechungsänderung zeigt sich an dem nun vom BGH entschiedenen Fall. Die beklagte Kraftfahrzeughändlerin hatte dem Kläger einen gebrauchten BMW 525 d Touring zum Preis von 16.200 Euro verkauft. Nach einer Laufleistung von rund 13.000 km und einer Laufzeit von knapp fünf Monaten funktionierte das Automatikgetriebe nicht mehr einwandfrei und schaltete nicht mehr selbstständig in den Leerlauf. Ein in den Vorinstanzen zugezogener Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Ursache für diesen Funktionsmangel

  • sowohl in einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen mechanischen Schaden des Getriebes
  • als auch auf einen Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen sein könnte.

Die wahre Ursache sei nicht mehr zu klären. Vor diesem Hintergrund hatten die Vorinstanzen die Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht gelten lassen und die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen.

EuGH sieht die Beweislast beim Verkäufer

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Diese Anpassung erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit Einführung des § 476 BGB die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU (Richtlinie 1999/44/EG) umgesetzt werden sollte.

Art. 5 der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist nach den Maßstäben des EuGH so auszulegen, dass die gesetzliche Vermutung des Vorhandenseins eines Mangels bereits bei Gefahrübergang nur dann nicht gelten soll, wenn der Verkäufer nachweist, dass der vertragswidrige Zustand einer Kaufsache nicht kausal auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Gesetzliche Vermutung deutlich zu Verbrauchers Gunsten verschoben

Demgemäß hat der BGH den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB nun in mehrfacher Hinsicht erweitert :

  • Der Käufer einer Kaufsache hat hiernach lediglich darzulegen und zu beweisen, dass der Zustand der Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang nicht dem Qualitäts- und Leistungszustand entspricht, der nach dem Kaufvertrag zu erwarten war. Er muss insbesondere keinen funktionalen Mangel beweisen, die Darlegung einer symptomatischen Funktionseinschränkung reicht aus.

Hieraus folgt: Der Verbraucher hat künftig weder den Grund für einen Funktionsmangel noch Umstände zu beweisen, die dem Verkäufer zuzurechnen sind.

Stand des Verkäufers in den ersten 6 Monaten hat sich verschlechtert

Demgegenüber kann sich der Verkäufer der Gewährleistungspflicht zukünftig nur dann entziehen, wenn er nachweist, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war.

  • Im konkreten Fall müsste also der Verkäufer nachweisen, dass die Funktionsstörung des Getriebes beispielsweise auf einen Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen ist.
  • Darüber hinaus hat der Verkäufer nach dem Wortlaut des § 476 BGB allerdings noch die Möglichkeit darzulegen, dass die gesetzliche Vermutung mit der Eigenart der Sache oder des aufgetretenen Mangels unvereinbar ist.

In diesem Zusammenhang kann der Käufer dann auch gehalten sein, Ausführungen zu seinem Umgang mit der Kaufsache nach Gefahrübergang zu machen. Im konkreten Fall hat der BGH den Rechtstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun klären, ob die Darlegungen und Beweisantritte der Beklagten zur Frage eines möglichen Bedienungsfehlers durch den Kläger stichhaltig sind oder nicht.

 (BGH, Urteil v. 12.10.2016, VIII ZR 103/15).

Zum Gewährleistungsthema Gebrauchtwagen s. auch: Zugesicherte Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens und Rücktritt wegen Umweltplakette?

Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erheblich erleichtert

Für den Käufer von Verbrauchsgütern hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung.

Die bisher insbesondere bei elektronischen oder technischen Gebrauchsgütern häufig schwierige Darlegung eines existierenden Grundmangels wird mit der Änderung der Rechtsprechung zumindest in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf erheblich erleichtert. Umgekehrt bedeutet die neue Lesart eine nicht unerhebliche Ausweitung der Gewährleistungshaftung des Handels, wobei dies im Hinblick auf die lediglich sechsmonatige Dauer der Vermutungsregelung verkraftbar sein dürfte.