Verkehrsrecht: Gewährleistungsrecht

Wer als Privatmann sein Fahrzeug bei einem Händler in Zahlung gibt, haftet für die Zusicherung der Unfallfreiheit auch dann, wenn stillschweigend der Ausschluss jeglicher Gewährleistung vereinbart war.

Wer bei einem gewerblichen Händler ein  Fahrzeug kauft, nutzt nicht selten die Möglichkeit, sein bisheriges Fahrzeug als Gebrauchtwagen in Zahlung zu geben. Der Händler hält für die Vereinbarung der Inzahlungnahme häufig vorgefertigte Formulare bereit. Beim Ankreuzen der vorgegeben Fragen sollte der Privatmann sorgfältig verfahren, insbesondere bei Beantwortung der Frage nach der Unfallfreiheit. In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte der private Käufer und „Inzahlunggeber“ unter der Rubrik „Unfallschäden“ das Wort „Keine“ eingekreist und unterstrichen. Tatsächlich hatte das Fahrzeug ca. 1 Jahr zuvor einen Streifschaden erlitten. Beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke, hatte der Fahrer eines anderen Fahrzeugs unvermittelt die Fahrertür geöffnet. Hierdurch entstand ein Schaden an der hinteren Tür und Seitenwand. Die Reparaturkosten beliefen  sich laut Sachverständigengutachten auf ca. 3.000,- €. Der Halter ließ den Schaden zwar reparieren, aber nicht fachgerecht. 

Die Weiterveräußerung ging schief 

Die Händlerin veräußerte das Fahrzeug als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiter. Der  Erwerber verlangte nach kurzer Zeit u.a. wegen des Unfallschadens Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Händlerin ging hierauf nicht ein und unterlag in dem sich anschließenden Prozess. Sie nahm nun ihren  Käufer und Unzahlunggeber auf Rückabwicklung des Inzahlungnahmegeschäfts sowie auf Erstattung  der  ihr entstandenen erheblichen  Prozesskosten,  insg. auf Zahlung in Höhe von 41.106,75 € , in Anspruch. Nachdem das LG  der Klage statt gegeben hatte, hat das OLG sie abgewiesen. 

Unfallfreiheit verbindlich vereinbart 

Der BGH betonte, dass durch das  Einkreisen des Wortes „Keine“ auf die Formularfrage zu Unfallschäden, der Beklagte die Unfallfreiheit  im Sinne von § 434 BGB als Beschaffenheit mit der Klägerin fest vereinbart habe. Selbst wenn man nach der Schilderung der Kaufverhandlungen davon ausgehen sollte, dass der Beklagte mit der Händlerin einen Gewährleistungsausschluss stillschweigend vereinbart haben sollte, so werde dadurch die Angabe zur  Unfallfreiheit nicht außer Kraft gesetzt. Auch die Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses berühre die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit nicht. Die Beschaffenheitsvereinbarung bleibe in jedem Fall verbindlich, gleichgültig ob der Ausschluss der Gewährleistung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt sei. 

BGH geht im Ergebnis einen Mittelweg 

Dennoch versagte der BGH der Klägerin die Erstattung der entstandenen erheblichen Prozesskosten. Die Beanstandungen des Enderwerbers des Unfallfallfahrzeuges seien nämlich offensichtlich berechtigt gewesen. Dies hätte jedenfalls ein umsichtiger Händler durch einen KfZ-Sachverständigen unschwer feststellen lassen können. Statt dessen hat die Klägerin sich nach Auffassung des Senats auf einen von vorneherein aussichtslosen Prozess eingelassen. Die Aussichtslosigkeit hätte die Klägerin ohne weiteres erkennen können. Sie hätte daher dem Rückabwicklungsverlangen des Enderwerbers zustimmen müssen. Die entstandenen unnötigen Prozesskosten habe sie daher selbst zu verantworten. Im Ergebnis wurde der Händlerin nur die Erstattung  des Inzahlungnahmepreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Unfallfahrzeuges zugesprochen.

(BGH, Urteil  v. 19.12.2012, VIII ZR 117/12).

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