Zurückhaltung mit dem Einstellen von Kinderfotos im Internet

Vorbei die Zeit der kleinen Fotoalben mit einigen gezackten Schwarzweiß-Fotos.  Heute werden Kinder ohne Ende fotografiert und landen mit ihrem Konterfei oft schnell und früh im www. Manchmal sind es Eltern, die im Internet zu sorglos unterwegs sind, wenn es um ihre Kinder geht, manchmal ist es übereifrige PR-Arbeit von Schule und Kindergarten, die Persönlichkeitsrechte verletzt. Datenschützer warnen.

Erst kürzlich wurde einem Vater vom Gericht detailliert vorgeschrieben, wie er die Nutzung des Smartphones durch seine Kinder zu überwachen und einzuschränken habe.

Aktuell beschäftigt es #Gerichte, wenn Eltern / Erzieher #gepostete #Kinderfotos  leichtfertig im WWW verteilen.

Ob Einschulung, Ferienfreizeit oder Kindergeburtstag – fast immer werden bei solchen Gelegenheiten jede Menge Fotos geschossen.

Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kinder zu sehen sind, an Pinwänden, in der Schülerzeitung oder im Internet ist rechtlich nicht ohne weiteres erlaubt.

Gefahr der Weiterverwendung der Fotos durch Dritte

Im Zeitalter von sozialen Netzwerken wie Facebook und anderen ist es längst an der Tagesordnung, dass Jugendliche, Schüler, aber auch Kindergärten und Kitas dort aktiv sind und auch Fotos von der Weihnachtsfeier oder sonstigen besonderen Anlässen dort veröffentlichen. Dies ist rechtlich nicht unproblematisch, zumal die Weiterverwendung der Fotos durch Dritte nicht kontrolliert werden kann.

Angesichts der nicht selten auftretenden Problemfälle, nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit Pädophilie, warnen Datenschützer längst vor ungebremster Veröffentlichung.

Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild

Rechtlich sind bei der Veröffentlichung von Fotos, auf den Personen abgebildet sind, grundsätzlich

  • das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

zu beachten. Hiernach darf jeder selbst bestimmen, ob und in welcher Weise Fotos seiner Person veröffentlicht werden.

Erkennbarkeit der abgebildeten Person

Entscheidend kommt es hierbei auf die Erkennbarkeit der abgebildeten Person an. Auch wenn das Gesicht nicht vollständig zu sehen ist, genügt zum Beispiel eine Körpertätowierung, die eindeutig dem Abgebildeten zuzuordnen ist, um Rechte dieser Person auszulösen.

  • § 22 KUG konkretisiert das Recht am eigenen Bild.
  • Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Eine Ausnahme macht § 23 KUG lediglich für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Ein Foto des Kölner Doms, auf dem Personen nur zufällig zu sehen sind, fällt unter diese Ausnahme, nicht dagegen ein Klassenfoto mit 30 oder mehr Schülern.

Die Sorgerechtsträger müssen gefragt werden

Auf Abbildungen von Kindern angewandt bedeuten diese Grundsätze, dass die Eltern bzw. Inhaber des Sorgerechts grundsätzlich darüber zu entscheiden haben, ob Fotos veröffentlicht werden dürfen oder nicht.

D.h. im Umkehrschluss:

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In manchen Schulen hat sich der Brauch eingeschlichen, die Eltern jahrgangsmäßig Einverständniserklärungen des Inhalts unterzeichnen zu lassen, dass Fotos von Schulfesten, Klassenfahrten u.ä. im Schulgebäude an Pinnwänden oder in der Schülerzeitung veröffentlicht werden dürfen. Dagegen wäre auch nichts einzuwenden. Datenschützer raten allerdings strikt davon ab, dass Eltern auf diese Weise der Veröffentlichung von Fotos in sozialen Netzwerken pauschal zustimmen.

Wichtig:

  • Über die Veröffentlichung von Fotos bei Kindern entscheiden die Eltern nicht grundsätzlich immer allein.
  • Kinder und Jugendliche haben bei der Veröffentlichung insoweit ein Selbst- bzw. Mitbestimmungsrecht, als sie von ihrer Reife und Einsichtsfähigkeit her bereits in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite von Veröffentlichungen zu erkennen und einzusehen.
  • Diese Einsichtsfähigkeit ist bereits bei Kindern ab 7 Jahren zu prüfen.

Bei widerrechtlicher Veröffentlichung besteht Unterlassungsanspruch

Werden Fotos auf der Internetseite einer Schule ohne Einwilligung der betroffenen Eltern veröffentlicht, so haben Eltern das Recht, Unterlassung zu verlangen, §§ 1004, 823 BGB.

Dieser Anspruch kann gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Im Falle einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts (beispielsweise bei Veröffentlichung eines Fotos in einer peinlichen Situation) kann auch Schmerzensgeld verlangt werden.

Gemäß dem in Zusammenhang mit der Edathy-Affäre erst kürzlich verschärften § 201a StGB ist strafbar, wer eine Bildaufnahme herstellt und überträgt, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt oder eine Bildaufnahme weitergibt, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.


Ein Elternteil darf nicht im Alleingang veröffentlichen

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Zur gerichtlichen Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte bedarf in diesem Fall allerdings der Bestellung eines Ergänzungspflegers (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.7.2016, 18 WF 183/15). Eltern vertreten die Kinder im übrigen grundsätzlich gemeinsam, sei denn ein Elternteil ist -  zum Beispiel nach einer Trennung - allein sorgeberechtigt , §§ 1626, 1626a, 1627, 1629 BGB.

Selbst Bilder von Säuglingen stehen bereits im Netz

Die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsprobleme sollten nicht unterschätzt werden. Schätzungen zufolge veröffentlichen in Deutschland mehr als zwei Drittel aller Mütter im Internet Fotos ihrer Kleinkinder unter zwei Jahren, nicht wenige Eltern stellen sogar Ultraschallbilder ihrer ungeborenen Kinder ins Netz. Es mag für Eltern schön sein, andere an ihrem Glück teilhaben zu lassen. Die mit dem Hang zur Zurschaustellung verbundenen Gefahren dürfen aber nicht unterschätzt werden.