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Schadensersatz wegen Konfettiregen


OLG Köln: Schadensersatz wegen Konfettiregen

Die spontane Berieselung eines Grundstücks mit einer Konfettikanone kann selbst in Karnevalshochburgen teuer werden. Das OLG Köln sprach einem Grundstückseigentümer Schadenersatz für die Reinigung zu.

In Köln ist es bald wieder soweit: Der Höhepunkt des Karnevals steht vor der Tür. Das geht in der Karnevalshochburg Köln nicht ohne einen mehrstündigen Rosenmontagszug, in dem auch 2026 sicherlich wieder mehr als nur eine Konfettikanone mitgeführt wird. Vorsicht ist jedoch geboten bei der Zielrichtung. Wird ein gut gepflegtes Grundstück durch einen veritablen Konfettiregen komplett mit Konfettischnipseln übersät, so kann das selbst in einer Karnevalshochburg teuer werden. Die Kosten für die Reinigung müssen nämlich anschließend ersetzt werden.

Privatgrundstück von Konfettikanone exakt getroffen

Der Vorfall, der zu dem anhängigen Rechtsstreit führte, ereignete sich in der Karnevalsregion Aachen beim Karnevalsumzug 2025. Ein Teilnehmer eines der Karnevalswagen schoss eine Konfettikanone ab und zielte dabei – absichtlich oder unabsichtlich – auf eine besonders gepflegte Gartenanlage eines privaten Grundstücks, die nach dem Schuss komplett mit den Papierschnipseln der Konfettikanone übersät war.

Grundstückseigentümer reinigte sein Grundstück in Eigenarbeit

Der Grundstückseigentümer forderte daraufhin Schadenersatz für die in Eigenarbeit durchgeführte Reinigung. Hierfür setzte er 193 Arbeitsstunden zu je 37 EUR an. Das erstinstanzlich zuständige LG Aachen gewährte ihm zwar Schadenersatz, betragsmäßig jedoch deutlich weniger als vom Kläger gefordert. Das Gericht vertrat die Auffassung, für privat durchgeführte Arbeiten sei ein Stundensatz von 15 EUR angemessen und ausreichend. Außerdem sei die Reinigung des Grundstücks ohne weiteres in 30 Stunden zu erledigen gewesen. Damit errechnete das Gericht einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von lediglich 450 EUR.

Komplettberieselung mit Konfetti ist Eigentumsverletzung

In der Berufungsinstanz folgte das OLG dem LG insoweit, als es die Verschmutzung des Grundstücks mit Papierschnipseln sowie die damit verbundenen Verfärbungen als Eigentumsverletzung bewertete, für die dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Einen solchen Anspruch billigte das OLG dem Kläger aber nur gegen den Betreiber des konkreten Karnevalswagens zu, nicht gegen den ebenfalls verklagten Veranstalter des Karnevalsumzugs.

Veranstalter des Zuges haftet nicht

Der Veranstalter hatte unwidersprochen vorgetragen, dass nach der geltenden Zugordnung das Abfeuern von Konfettikanonen wegen der damit verbundenen erheblichen Verschmutzungen den Zugteilnehmern ausdrücklich untersagt war. Der Karnevalszug wurde von Ordnern, die vom Veranstalter eingesetzt waren, begleitet. Diese hatten die Aufgabe, auf die Einhaltung der Zugordnung zu achten. Damit hatte der Veranstalter nach Auffassung des OLG seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, jedem einzelnen Wagen einen eigenen Begleiter zuzuweisen.

Berufungsgericht kann eigene Schadenschätzung vornehmen

Das OLG befand allerdings, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Schadens allzu geizig vorgegangen war. Der Senat könne bei einer Schätzung des Schadens auf Grundlage des § 287 ZPO den Schaden ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen neu prüfen und bewerten (BGH, Urteil v. 12.4.2011, VI ZR 300/09). 65 Stunden Reinigungszeit müssten dem Kläger zugestanden werden. Hierbei stützte der Senat sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, der eine erhebliche Verschmutzung des „topgepflegten“ Grundstücks festgestellt hatte. Ein vom Kläger vorgelegter Kostenvoranschlag einer Reinigungsfachfirma ging von 120 Stunden aus. Dies erschien dem OLG denn doch zu hoch.

OLG verurteilte den Wagenbetreiber zu 1.430 EUR Schadenersatz

Auch den von der Reinigungsfirma in Ansatz gebrachten Stundensatz von 37 EUR hielt das OLG für die Durchführung der Reinigung in Eigenarbeit durch den Kläger für überzogen. Der Senat kürzte diesen Betrag um 60 % und landete damit bei einem Stundensatz von 22 EUR. Dies führte im Ergebnis zu einem Schadenersatzbetrag in Höhe von 1.430 EUR. Diesen sprach das OLG dem Kläger zu.


(OLG Köln, Urteil v. 17.11.2025, 30 U 13/24)

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