Kater nach starkem Alkoholkonsum ist eine Krankheit

Da laus' mich doch der Affe! Ein Kater gilt nicht als Malheur, sondern als veritable Krankheit: Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels als „Anti-Hangover-Drink“ oder „Anti-Hangover-Shot“, wirksam gegen Verkaterung nach übermäßigem Alkoholgenuss, ist eine Irreführung der Verbraucher und damit unzulässig: Auch der pichelnde Verbraucher wird geschützt!

Ein Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder störte sich an der Bezeichnung eines von der Beklagten vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels sowie an den dem Produkt zugewiesenen heilsamen Eigenschaften.

Drink gegen Katersymptome

Das als trinkfähige Mischung - „Anti-Hangover-Drink“ - sowie in Form eines pulverisierten Sticks - „Anti-Hangover-Shot“ - angebotene Nahrungsergänzungsmittel soll nach Angaben der Herstellerfirma dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen und die den meisten Menschen nicht ganz unbekannten unangenehmen Symptome eines bereits eingetretenen Katers lindern. Eine der ergänzenden Werbeaussagen lautete:

Natürlich bei Kater… Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst du deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.

Gerichte geben der Unterlassungsklage statt

Die Klägerin klagte vor dem LG im wesentlichen erfolgreich auf Unterlassung dieser Werbeaussagen. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG blieb erfolglos. Dabei hatten die Gerichte zur Ermittlung des Schutzbereichs über die Frage zu entscheiden, ob ein "Kater" nach übermäßigem Alkoholgenuss

  • lediglich dazu führt, dass der Betroffene sich schlecht fühlt
  • oder ob er krank im Sinne einer gesundheitlichen Störung ist.

Werbung darf nicht irreführend den Eindruck heilender Wirkung erwecken

Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Nach dieser Vorschrift darf eine Information über Lebensmittel nicht irreführend sein.

  • Gemäß Art. 7 Abs. 1 b LMIV darf Lebensmitteln keine Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht besitzen.
  • Dies beinhaltet nach der Wertung des OLG, dass Lebensmitteln keine Attribute wie Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beigemessen werden dürfen.

Es dürfe auch nicht der Eindruck solch heilender Wirkungen entstehen.

Alkoholkater ist eine Krankheit

Art. 7 LMIV enthält nach dem Diktum der Richter damit das strikte Verbot einer krankheitsbezogenen Aussage für Lebensmittel und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel. Ein durch übermäßigen Alkoholgenuss bedingter Kater oder neudeutsch „Hangover“ ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff der Krankheit weit auszulegen.

  • Krankheit sei danach jede auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des Körpers.
  • Hierzu gehöre auch eine unerhebliche oder nur vorübergehende Störung, die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt.

Nach diesen Grundsätzen seien Kopfschmerzen eine Krankheit, die geheilt werden kann, im Gegensatz zu periodischen Befindlichkeitsschwankungen infolge natürlicher physiologischer Zustände.

Ein Kater gehört nicht zur natürlichen Schwankungsbreite

Jedenfalls sollte er das nicht. Die konkrete Werbung der Beklagten bezieht sich nach Auffassung des Senats auf die Symptome eines Katers wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen. Solche Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. Sie seien nicht Folge des natürlichen Auf und Ab körperlicher Zustände, sondern seien Folge des Konsums einer schädlichen Substanz, nämlich des Nervengiftes Alkohol. Dass die Symptome eines Hangovers in der Regel von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen, ändere an dem Krankheitsbegriff nichts. Dies zeige sich auch daran, dass in der Medizin für den Kater der medizinische Fachbegriff „Veisaglia“ geläufig sei.

Health-Claim-VO ist nicht einschlägig

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten fällt ein Kater nach Auffassung des OLG auch nicht unter den Begriff eines Claims im Sinne der Health-Claim-VO (HCOV). Nach der HCOV sind unter bestimmten Voraussetzungen werbemäßige gesundheitsbezogene Angaben zulässig. Die HCOV erfasse aber an keiner Stelle Krankheitssymptome wie einen Kater infolge eines Alkoholabusus.

Unterlassungsanspruch gerechtfertigt

Im Ergebnis ist die Bezeichnung und Bewerbung der von der Beklagten hergestellten Produkte als vorbeugend und wirksam gegen einen Alkoholkater nach der Entscheidung des Senats unzulässig und daher zu unterlassen.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 12.9.2019, 6 U 114/18).

Hinweis: Kein Freibrief für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer dürfen sich über das Urteil übrigens nicht freuen, denn eine Begründung für eine von der Arbeitspflicht befreiende Krankschreibung liefert das Urteil schon deshalb nicht, weil der alkoholbedingte Kater im Zweifel selbst verschuldet und daher kein tragfähiger Grund für eine Befreiung von der Arbeitsverpflichtung ist.