(1) 1Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. 2Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. 3Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

 

(2) 1Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. 2Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

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