(1) Der Ehegatte, unterhaltsberechtigte Nachkommen und Eltern des Erblassers haben Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen nur mit dem Teil des Nachlasses zu erfüllen, der ihren Pflichtteilsanspruch übersteigt.

 

(2) Bestattungskosten und die Kosten des Nachlaßverfahrens hat der Erbe ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu zahlen.

 

(3) Gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten Kredite, sind die Zinsen von dem Erben ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu zahlen.

 

(4) Der Erbe hat Nachlaßverbindlichkeiten ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu erfüllen, wenn er die Pflicht zur Errichtung eines ordnungsgemäßen Nachlaßverzeichnisses schuldhaft verletzt hat.

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