(1) Mehrere Erben sind zur Erfüllung gemeinsamer Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner verpflichtet. Zur Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten, die von einem Erben zu erfüllen sind, ist dieser allein verpflichtet.

 

(2) Für gemeinsame Nachlaßverbindlichkeiten sind die Erben untereinander entsprechend ihren Erbteilen zum Ausgleich verpflichtet.

 

(3) Verletzt ein Erbe schuldhaft die Pflicht zur Errichtung des Nachlaßverzeichnisses, wird dadurch die Verpflichtung der übrigen Erben zur Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten nicht erweitert. Der Erbe hat den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Nachlaßverbindlichkeiten ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu erfüllen. Haben mehrere Erben diese Pflicht schuldhaft verletzt, sind sie als Gesamtschuldner verpflichtet.

 

(4) Nach Aufhebung der Erbengemeinschaft ist jeder Erbe verpflichtet, Nachlaßverbindlichkeiten bis zur Höhe des aus der Erbschaft Erlangten zu erfüllen.

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