Ordnungswidrig i.S.d. § 24 des StVG handelt gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, wer § 37 Abs. 2 Nr. 1/2 StVO über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt. Der qualifizierte Regeltatbestand mit Fahrverbot greift bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens ein. Maßgeblich für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde ist der Zeitpunkt, an dem der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Haltelinie passiert.[3] Zur Verifizierung der tatsächlichen Dauer der jeweiligen Rotlichtmissachtung ist ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Welcher Abstand bestand zwischen Haltelinie, erster und zweiter Kontaktschleife und was waren die Rotlichtzeiten beim Überfahren beider Schleifen? Beim Koaxialkabelverfahren ist die Zeit zu errechnen, welche der Betroffene mit seinem Pkw zwischen der Haltelinie und der ersten Kontaktschleife zurückgelegt hat. Hierzu sind der zurückgelegte Fahrweg sowie die entsprechende Fahrgeschwindigkeit aufzuklären.[4]

[3] OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 216.
[4] Quarch in Buck/Krumbholz, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn 46.

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