Bußgeld bei Spurwechsel von roter zu grüner Ampel

Autofahrer, die von einer Linksabbiegerspur, für die die Ampel Rot zeigt, auf die Geradeausspur wechseln und die Kreuzung überqueren, begehen einen Rotlichtverstoß. Dies gilt auch dann, wenn die Ampel für den Geradeausverkehr auf Grün stand. Es drohen eine deftige Geldbuße und ein Fahrverbot.

Eine Autofahrerin hatte sich in der Linksabbiegerspur vor einer Ampel eingeordnet und war stehengeblieben, da die Ampel auf Rot stand. Nach kurzer Zeit entschied sie sich um und überfuhr die Kreuzung geradeaus – die Ampel für Geradeausfahrer stand zu diesem Zeitpunkt auf Grün.

Rotlichtverstoß: 400 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot

Das Amtsgericht Cottbus hatte wegen vorsätzlicher Missachtung des Rotlichtes an einer Lichtzeichenanlage, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte, eine Geldbuße von 400 Euro verhängt und zudem ein einmonatiges Fahrverbot.

Die Frau hatte ihre Aktion damit begründet, dass sie sich kurzfristig entschieden habe, noch tanken zu wollen. Deshalb sei sie – entgegen ihrer ursprünglichen Absicht – nicht links abgebogen, sondern geradeaus gefahren. Zuvor habe sie sich aber versichert, dass sich kein Fahrzeug von hinten nähere.

Warum ein Rotlichtverstoß vorliegt, obwohl die Ampel für Geradeausfahrer auf Grün stand

Das OLG Brandenburg hat den vom Amtsgericht angenommenen vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoß bejaht (§ 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 StVO):

  • Dass die Autofahrerin nach dem Überqueren der Haltelinie der Linksabbiegerspur bei Rot auf eine der Geradeausspuren wechselte und die Kreuzung dann geradeaus verlassen hat, stehe der Annahme eines Regelverstoßes nicht entgegen.
  • Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten Linksabbieger-Fahrstreifen in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage Rot zeigt, handele auch dann ordnungswidrig, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfahre (BGH, Beschl. Vom 30.10.1997, 4 StR 647/96).

Unkenntnis der Straßenverkehrsvorschriften schützt Autofahrerin nicht

Das Gericht ging auch auf die Argumentation der Verteidigung ein, der Autofahrerin sei die genaue rechtliche Bedeutung und Tragweite des Ampelsignals nicht klar gewesen: Ein etwaiger, auf mangelnder Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhender Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum über die genaue rechtliche Bedeutung und Tragweite des geltenden Lichtsignals, stelle einen den Tatvorsatz nicht ausschließenden Verbotsirrtum dar, der angesichts der Verpflichtung, sich vor Fahrtantritt über die Verkehrsregelungen hinreichend zu informieren, darüber hinaus auch vermeidbar gewesen wäre, so das OLG.

Freie Fahrspur ändert nichts an abstrakter Gefährdungslage

Die Argumentation der Autofahrerin, sie habe sie vor dem Wechsel auf die Geradeausspur vergewissert, dass niemand von hinten nähere und deshalb keine konkrete Gefährdungssituation vorlag, verfing vor Gericht ebenfalls nicht. Es habe angesichts der schon längeren Rotphase dennoch eine abstrakte Gefährdungslage vorgelegen, die durch das Verhalten der Autofahrerin nicht beseitigt wurde.

(OLG Brandenburg, Beschluss v. 14.4.2022, 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21)

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