" … Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein weiterer Schadensersatzanspruch … gem. §§ 7, 17 Abs. 2 StVG, § 115 VVG zu. Das AG hat nicht berücksichtigt, dass sich die Eigentümerin des klägerischen Fahrzeugs, da Sie nicht dessen Halterin ist, die Betriebsgefahr nicht zurechnen lassen muss und daher einen Anspruch auf Ersatz von 100 % ihres Schadens hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2007, VI ZR 199/06)."

1. Die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft des Kl., welcher mit der Klage auch fremde Schadenersatzansprüche der Eigentümerin des Fahrzeugs geltend macht, ist zu bejahen. Denn der Kl. wurde von der Eigentümerin des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Bezugnahme auf den konkreten Schadensfall zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche im eigenen Namen ermächtigt und gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen keine Bedenken, da der Kl. als Sicherungsgeber ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hat. Eine Benachteiligung der Bekl. ist nicht ersichtlich.

2. Der vom Kl. geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz der Sicherungseigentümerin wegen Beschädigung des Eigentums folgt aus §§ 7 StVG, 115 VVG.

Das AG hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht aufklärbar und daher ein Verschulden der unfallbeteiligten Fahrzeugführer nicht feststellbar ist. An diese Feststellungen des AG, welche ausdrücklich mit der Berufung nicht angegriffen wurden, ist die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts scheidet – mangels festgestelltem Verschulden des Unfallgegners – ein deliktischer Anspruch gem. § 823 BGB aus, so dass lediglich Schadenersatzansprüche aus der Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG bestehen.

2.1. Die Sicherungsnehmerin muss sich als Eigentümerin des Fahrzeugs, deren Ansprüche der Kl. vorliegend geltend macht, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, mangels anwendbarer Zurechnungsnorm, nicht zurechnen lassen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 199/06; OLG Karlsruhe, Urt. v. 2.12.2013 – 1 U 74/13).

In § 17 Abs. 2 StVG ist ausdrücklich die Haftungsverteilung der Halter untereinander geregelt. Eine analoge Anwendung dieser Norm auf Ansprüche des Fahrzeugeigentümers, welcher nicht Halter ist, scheidet aus. Denn trotz der Änderungen in § 17 Abs. 3 StVG hat der Gesetzgeber, dem ein Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung bewusst war, die Regelung in § 17 Abs. 2 StVG unverändert beibehalten. Eine Analogie scheidet daher sowohl mangels einer unbewussten Lücke als auch im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut aus (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 199/06). Etwas anderes kann, nach Ansicht der Kammer, auch nicht aus den Ausführungen den BGH in seinem Urt. v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09 – entnommen werden. Zwar führt er aus, dass in dem Fall wenn “wegen nicht nachweisbaren Verschuldens nur Ansprüche des Leasinggebers aus Gefährdungshaftung i.S.d. § 7 StVG [bestehen, der Fahrzeugeigentümer] sich im Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes das Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs bereits bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Unfallgegner nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen’. Dies kann aber nur dann gelten, wenn zwar kein Verschulden des Unfallgegners jedoch ein Verschulden des Fahrers des Leasing- bzw. sicherungsübereigneten Fahrzeugs feststeht. Dies trifft jedoch für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gerade nicht zu.

Ebenfalls scheiden als Zurechnungsnormen § 9 StVG sowie § 254 BGB aus.

Nachdem § 254 BGB bereits keine Anwendung findet, da keine deliktische Haftung vorliegt, scheidet vorliegend auch eine Zurechnung gem. § 9 StVG aus, da ein Verschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gerade nicht festgestellt wurde. Es kommt insoweit auch eine analoge Anwendung des § 9 StVG nicht in Betracht. Eine entsprechende verschuldensunabhängige Anwendung auf die mitwirkende Betriebsgefahr würde dem Haftungssystem des StVG, der die Abwägung der Betriebsgefahr ausschließlich in § 17 StVG regelt, nicht entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 199/06). … “

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