Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz an den Eigentümer, der nicht Halter ist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Eigentümer eines Kfz nicht zugleich dessen Halter, kann ihm die einfache Betriebsgefahr des Kfz weder auf einen Schadensersatzanspruch aus Delikt noch auf den Anspruch aus § 7 StVG entgegen gehalten werden.

2. Ermächtigt der nicht haltende Eigentümer eines Kfz dessen Halter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten wegen der Verletzung des Eigentums im eigenen Namen, so führt dies nicht dazu, dass der Dritte/Schädiger dem Halter gegen jene Ansprüche gem. § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr entgegen halten kann.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 31.05.2013; Aktenzeichen 6 O 321/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 31.5.2013 - Az. 6 O 321/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des LG Karlsruhe vom 31.5.2013 -Az. 6 O 321/12 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten im eigenen Namen Ersatz für den aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Sachschaden i.H.v. 6.894,67 EUR an dem von ihr von der C. GmbH geleasten Pkw.

Am 12.9.2011 befuhr der Zeuge S. gegen 17.35 Uhr mit seiner Tochter und seiner Ehefrau mit dem von der Klägerin gemieteten Pkw Audi A6, amtl. Kennzeichen ..., die linke Spur der BAB 5 aus Frankfurt in Richtung Basel auf Höhe des Autobahndreiecks Karlsruhe. Zur gleichen Zeit befuhr auch der Beklagte Ziff. 2 mit seinem bei der Beklagten Ziff. f31 haftpflichtversicherten Pkw Ford Mondeo, amtl. Kennzeichen ..., die BAB 5 in derselben Fahrtrichtung. Kurz nach dem Autobahndreieck Karlsruhe kollidierte das klägerische Fahrzeug mit der Mittelleitplanke.

Die Klägerin trug insoweit vor, der Fahrer des Audi A6 sei dem Beklagten Ziff. 2 ausgewichen, der sein Fahrzeug schnell und ohne Beachtung der in dieser Situation gebotenen besonderen Sorgfalt von der linken auf die rechte Fahrspur gezogen habe.

Die Klägerin wurde von der C. GmbH mit Schreiben vom 4.2.2013 ermächtigt und verpflichtet, deren Rechte als Eigentümerin des Fahrzeugs Audi A6, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beklagten Ziff. 2 und Vernehmung der angebotenen Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2013 Bezug genommen.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 31.5.2013 vollumfänglich stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich gegen den Beklagten Ziff. 2 aus § 7 StVG sowie gegen die Beklagte Ziff. f31 aus §§ 7 StVG, 115 VVG, da die Beweisaufnahme den von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, woraus sich die Alleinhaftung der Beklagten ergebe. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, für deren Erhöhung die Beklagten keine Umstände vorgetragen hätten, trete im Hinblick auf den Fahrfehler des Beklagten Ziff. 2 beim Spurwechsel zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatbestandlichen Feststellungen, den Anträgen und dem Vorbringen der Parteien in erster Instanz sowie den Entscheidungsgründen wird auf das angefochtene Urteil des LG Karlsruhe Bezug genommen.

Gegen dieses, den Beklagten am 4.6.2013 zugestellte Urteil richtet sich deren am 3.7.2013 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 5.8.2013 (Montag), eingegangen am 5.8.2013, begründete Berufung.

Die Berufung wendet sich nur gegen die eine Quote von 75 % übersteigende Haftung der Beklagten mit der Begründung, das LG habe zu Unrecht auf Klägerseite die Betriebsgefahr nicht berücksichtigt. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs sei aufgrund der deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Fahrgeschwindigkeit, die der Fahrer in seiner Zeugenvernehmung selbst mit 150-180 km/h angegeben habe, derart erhöht gewesen, dass diese auch in Anbetracht der vom LG festgestellten Pflichtverstöße des Beklagten Ziff. 2 in die Abwägung mit 25 % einzustellen sei. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit wäre der Verkehrsunfall vermieden worden.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, mehr als 5.171,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2012 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Auffassung, dass in Anbetracht des Zeitraums von zwei Jahren zwischen dem Unfall und der Vernehmung des Fahrers am 15.5.2012 von einer ungenauen Erinnerung auszugehen sei. Der Zeuge habe in der Geschädigtenvernehmung am Tag nach dem Unfall eine gefahrene Geschwindigkeit von schätzungsweise 140-150 km/h angegeben, so dass eher von einer maximalen Annäh...

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