Nach § 28 StVG werden eingetragen: Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, (auch vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierte Sperre oder Fahrverbot anordnen.

Eingetragen werden auch die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge