1. Die Beschränkung der Berufung auf den Gesichtspunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis ist wirksam, wenn die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem inneren Zusammenhang des angefochtenen Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen.

2. Das Führen eines Motorbootes in alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit kann nicht zur Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr führen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

Brandenburgisches OLG – Schifffahrtsobergericht –, Urt. v. 16.4.2008 – 1 Ss 21/08

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