„ … III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

[8] 1. Das BG wird auf der Grundlage des im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags Feststellungen zum Verzug des Bekl. mit der Bezahlung der Hauptforderung zu treffen haben. Auf dieser Grundlage wird es zu entscheiden haben, ob und inwieweit dem Kl. möglicherweise deshalb kein Schaden entstanden ist, weil er seinen Anwalt vor dem Verzug des Bekl. mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt hat.

[9] 2. Soweit sich im Berufungsverfahren erneut die Frage stellt, die zur Zulassung der Revision durch das BG geführt hat, weist der Senat auf Folgendes hin:

[10] Zu Recht hat das BG sich nicht der in einem vergleichbaren Fall vom OLG Celle (NJW-RR 2010,133) vertretenen Auffassung angeschlossen. Das OLG Celle will einem Gläubiger für den Fall, dass der von ihm beauftragte Anwalt ihn pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit aufgeklärt hat, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner in Höhe der für die Geschäftstätigkeit außerhalb der Beratungshilfe entstandenen gesetzlichen Gebühr deshalb versagen, weil dem Gläubiger gegenüber der Gebührenforderung wegen der unterlassenen Aufklärung gegen den Anwalt ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in Höhe der gesetzlichen Vergütung zustehe und ihm deshalb kein Schaden entstanden sei. Für den Fall, dass der Gläubiger über die Möglichkeit der Beratungshilfe ausreichend belehrt worden sei und sich gleichwohl zur Zahlung der Regelgebühr bereit erklärt habe, stehe ihm in dieser Höhe deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil dieser nur die erforderlichen Rechtsanwaltskosten erfasse und Rechtsanwaltskosten in Höhe der Regelgebühr nicht erforderlich gewesen seien.

[11] Ungeachtet etwaiger sonstiger schadensrechtlicher Bedenken gegen diese Begründung verkennt das OLG Celle, dass der Schuldner nach der gesetzlichen Wertung keinen Vorteil aus der Möglichkeit einer Beratungshilfe ziehen soll. Nach der Begründung des Entwurfs zum Beratungshilfegesetz soll der Gegner des Rechtsuchenden, der gesetzlich verpflichtet ist, diesem die Kosten der Verfolgung seiner Rechte, etwa als Verzugsschaden, zu ersetzen, keinen Nutzen daraus ziehen, dass durch den Einsatz öffentlicher Mittel die Rechtsverfolgung verbilligt worden ist (BR-Drucks 8/3311, S. 15). Aus diesem Grund hat der Gegner des Rechtsuchenden die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung der Rechte zu ersetzen, § 9 S. 1 BerHG. Es besteht Einigkeit, dass mit der gesetzlichen Vergütung diejenige Vergütung gemeint ist, die sich aus den Regelgebühren ergibt und nicht etwa die Vergütung, die im Rahmen der Beratungshilfe entsteht (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2500-2508, Rn 19; Jungbauer in Bischoff, RVG, 4. Aufl., Vorbemerkung 2.5 VV Rn 63; Rukall in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 44 Rn 39; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG, § 9 Rn 1; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 6. Aufl., § 9 Rn 1; Schaich, AnwBl. 1981, 4; Hansens, JurBüro 1986, 349).

[12] Danach kann nicht angenommen werden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts außerhalb der Beratungshilfe ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist. Auch entfällt bei wertender Betrachtung nicht der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verzug eines Schuldners und dem Schaden, der einem Gläubiger durch die Bezahlung der gesetzlichen Vergütung an den Anwalt entstanden ist, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

[13] Im Hinblick darauf, dass nach der gesetzlichen Wertung der Schuldner keinen Vorteil aus der Möglichkeit einer Beratungshilfe ziehen soll, besteht entgegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, den Schadensersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Gläubigers gegen seinen Anwalt zuzusprechen.

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