Leitsatz (amtlich)

Eine prozesskostenhilfebedürftige Partei kann dem Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts für sein Tätigwerden vor Einleitung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn er sie nicht auf die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen hat.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1; BORA § 16 Abs. 1; RVG §§ 13-14; RVG-VV Nr. 2300

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 26.05.2009; Aktenzeichen 9 O 204/08)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 25.6.2009, ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 26.5.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Lüneburg zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat mit ihrer auf Entlassung aus einer Bürgschaft vom 22.6.1998 gerichteten Klage in der Hauptsache voll obsiegt. Das LG hat mit Urteil vom 26.5.2009 die beklagte X-Bank verurteilt, die Klägerin aus der Bürgschaft zu entlassen. Den Anspruch hat das LG damit begründet, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die Klägerin sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB sei, da sie durch die lediglich aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernommene Bürgschaftsverpflichtung, für die Beklagte erkennbar, krass überfordert gewesen sei.

Mit der beabsichtigten Berufung verfolgt die Klägerin ihren als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 Nr. 2300 RVG-VV zzgl. Post und Telekommunikationsauslagen sowie Mehrwertsteuer i.H.v. insgesamt 1.419,19 EUR weiter.

Das LG hat der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten mit der Begründung nicht zuerkannt, dass sich die Beklagte nicht im Verzug befunden habe, als mit Schreiben vom 23.1.2008 ihres Prozessbevollmächtigten die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft erstmals geltend gemacht wurde.

Die Klägerin hält - ungeachtet nicht vorliegenden Verzuges - einen Schadensersatzanspruch für gegeben. Aufgrund des sittenwidrigen und damit schuldhaft vorwerfbaren Verhaltens der Beklagten stehe ihr ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihres Bevollmächtigten nach § 280 BGB zu. Die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts sei zur Verfolgung ihrer Rechte notwendig gewesen.

II. Die beabsichtigte Berufung gegen das am 26.5.2009 verkündete Urteil des LG Lüneburg bietet schon nach dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen ist (§§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Klägerin steht ggü. der Beklagten der als Nebenforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil ihr ein Schaden in Höhe der geltend gemachten Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten nicht entstanden, dieser aber zumindest nicht adäquate Folge der Pflichtverletzung der Beklagten ist.

1. Zwar entsteht grundsätzlich zugleich ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.), wenn der nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit führende Sittenverstoß - wie hier - in einem Verhalten ggü. dem Geschäftspartner besteht (Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl. 2009, § 138 Rz. 22). Die Haftung aus einem nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Vertrag beschränkt sich nämlich nicht auf den Tatbestand des § 826 BGB. Vielmehr besteht der Haftungsgrund in der Verletzung der vorvertraglichen Pflichten zur Rücksichtsnahme ggü. dem anderen Vertragsteil (BGH, Urt. v. 12.11.1986 - VIII ZR 280/85, Juris Rz. 15). Zudem sind, wenn - wie hier - eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund bildet, auch diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchführung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 249/02, Juris Rz. 32).

2. Indes ist der Klägerin ein Schaden nicht entstanden, da sie ihrem Rechtsanwalt für seine vorprozessuale Tätigkeit weder Vergütung gezahlt hat, noch eine solche schuldet.

a) Ein Anspruch der Partei auf Schadensersatz in Höhe der Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Nr. 2300 RVG-VV entsteht erst, wenn sie den fälligen Vergütungsanspruch ihres Rechtsanwalts ausgeglichen hat. Bis dahin kann sie nur Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund einer, von ihm für seine vorprozessuale Tätigkeit gestellten Rechnung bezahlt hat, ist von ihr nicht vorgetragen und in Ansehung ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit auch eher unwahrscheinlich.

b) Aber auch ein dann denkbarer Freistellungsanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil sie ihrem Rechtsanwalt für dessen vorprozessuales Tätigwerden Gebühren nicht schuldet. Es besteht deshalb keine Verbindlichkeit, von der sie Freistellung verlangen könnte.

aa) Es ist anerkannt, dass ein...

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