Am 18.3.2022 ist das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften v. 18.3.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 466). Es ist im Wesentlichen am 19.3.2022 und 20.3.2022 in Kraft getreten. Nach dem Auslaufen der meisten Corona-Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz sind die Länder ab dem 20.3.2022 nur noch befugt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen bestimmte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen, wie etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und medizinischen bzw. pflegerischen Einrichtungen. Bei lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslagen (sog. Hot Spots), die das Landesparlament feststellt, sind erweiterte Schutzmaßnahmen möglich, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte. Um Schutzlücken zu vermeiden, konnten die Länder bereits bestehende Schutzmaßnahmen, die zukünftig nur noch für Hot Spots gelten, bis zum 2.4.2022 weiter anwenden. Andere Regelungen sind zum 19.3.2022 ohne Übergangsregelung ausgelaufen.

Quelle: BundesratKOMPAKT v. 18.3.2022 – www.bundesrat.de

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 4/2022, S. 182

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