Einführung

Im Anschluss an zfs 2012, 188 fasst dieser Beitrag die aktuellen Entwicklungen in verschiedenen Bereichen des Reiserechts im Jahr 2012 (teilweise bis zum Redaktionsschluss im März 2013) zusammen. Neben dem Pauschalreiserecht, der Ferienhausüberlassung sowie dem Luft- und Eisenbahnbeförderungsrecht werden dabei auch die angrenzenden Rechtsgebiete berücksichtigt. Im Berichtszeitraum urteilten die Gerichte über zahlreiche reiserechtliche Grundsatzfragen. Dabei wird in der Gesamtwürdigung die Tendenz erkennbar, dass der EuGH seine bisher schon sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung (insbesondere zur Fluggastrechteverordnung) bestätigt und inhaltlich fortsetzt. Die nationalen Gerichte folgen inzwischen mehrheitlich den entsprechenden Vorgaben des EuGH.

A. Pauschalreiserecht

Den Kernbereich des Reiserechts bildet nach wie vor das Pauschalreiserecht bzw. Reisevertragsrecht, geregelt in den §§ 651a ff. BGB.[2]

[2] Vgl. zur Gesamteinführung Bergmann, in: Tamm/Tonner (Hrsg.), Verbraucherrecht 2012, § 24 Verbraucherschutz im Bereich Tourismus und Freizeit; Ebert, in: Schulze, BGB, 7.Aufl. 2012, §§ 651a-651m; Isermann, in: Beck'sches Richter-Handbuch, 3. Aufl. 2012, B. X. Der Reisevertragsprozess.

I. Flugzeitenverlegung

Eines der reisevertragsrechtlichen Hauptthemen des Jahres 2012 war die Zulässigkeit der Verlegung von Flugzeiten im Rahmen von Pauschalreisen.[3]

Dazu entschied der BGH, dass die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten kann.[4] Die Flugzeitenverlegung kann den Reisenden grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe (also zur Buchung eines Ersatzfluges) berechtigen.

In einem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen angestrengten Verfahren untersagte das LG Düsseldorf[5] einem Reiseveranstalter, die nachfolgende Klausel zu verwenden: "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets." Diese Vertragsklausel verstößt nach Ansicht des LG Düsseldorf gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich der Reiseveranstalter damit vorbehält, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen.

Im Parallelverfahren gegen einen im LG-Bezirk Hannover ansässigen Reiseveranstalter setzte sich der Bundesverband inzwischen auch in zweiter Instanz mit seinem Unterlassungsbegehren hinsichtlich unverbindlicher Flugzeiten gegen den dortigen Reiseveranstalter durch. Das OLG Celle verurteilte den Reiseveranstalter, zukünftig die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen, die eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten ermöglicht sowie solche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge aufzunehmen, wonach Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich seien.[6]

Nach einem aktuellen Urteil des AG Duisburg liegt ein Mangel im Sinne des Reisevertragsrechts bei Änderungen der Flugzeiten jedenfalls vor, wenn dadurch die Grenzen der Zumutbarkeit für die Reisenden überschritten werden. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit eines Flugzeitenänderungsvorbehalts ist die Mitteilung einer Flugzeitenänderung dann nicht rechtzeitig, wenn die Mitteilung erst nach Antritt der Reise erfolgte. Die Fluggesellschaft, die unmittelbar für die Verlegung der Flugzeit verantwortlich ist, tritt im Rahmen der Pauschalreise als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters auf. Es ist den Reisenden nicht zuzumuten, aufgrund der Flugzeitenänderung einen ganzen Tag ohne Zimmer zu verbringen. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB umfasst daher auch die Kosten eines im Rahmen der Selbstabhilfe hinzu gebuchten Late Check Out. Ist wegen der Flugzeitenänderung das zur Pauschalreise gehörende Zug-zum-Flug-Ticket praktisch nicht nutzbar, so haben die Reisenden einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich bezahlten Fahrtkosten vom Flughafen zurück zum Wohnort, soweit sie angemessen sind.[7]

[3] Vgl. Plander, VuR 2012, 12.
[7] AG Duisburg, Urt. v. 7.1.2013 – 3 C 3175/12, BeckRS 2013, 02175.

II. Abtretungsverbot

Der BGH stellte in dem o.g. Urteil[8] auch klar, dass das in den AGB des Veranstalters enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam ist. Im dortigen Fall hatte die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres mitreisenden Lebensgefährten geklagt.

III. Haftung nach "Upgrade"

Der Reiseveranstalter haftet auch für Körperschäden, die ein Reisender nach einem "Upgrade" vor Ort in einer im Reiseprospekt nicht angebotenen (höherwertige) Unterkunft erleidet, da die vom Leistungsträger vorgenommene Umquartierung eine Leistung an Erfüllungs statt darstellt.[9]

[9] OLG Frankfurt a.M., Teilurteil v. 31.5.2012 – 16 U 169/11, BeckRS 2012, 13239 = NJW-aktuell 9/2013, S. 10.

IV. Kündigung wegen höherer Gewalt

Der BGH entschied mit Urteil ...

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